Artikel 18
Gesamtheit der offenen Positionen
(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen groß ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.
2. Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend größer ist als die lieferbare Menge, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.
3. Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend niedriger ist als die lieferbare Menge, heben die zuständigen Behörden das Positionslimit an.