Artikel 16
Laufzeit der Warenderivatkontrakte
(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU)
1. Für Warenderivate mit kurzer Laufzeit senken die zuständigen Behörden das Positionslimit im Spot-Monat ab.
2. Für Warenderivate mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fälligkeitstermine heben die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten an.