Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 16 - Echtzeitüberwachung (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 16

Echtzeitüberwachung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  In den Zeiten, in denen sie Aufträge an Handelsplätze übermitteln, überwachen Wertpapierfirmen in Echtzeit sämtliche unter ihrem Handelscode ausgeführten algorithmischen Handelstätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Kunden, auf Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen unter Einbeziehung sämtlicher Märkte, Anlageklassen oder Produkte, auf die sich die Tätigkeiten der Wertpapierfirma oder ihrer Kunden erstrecken.

(2)    Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernehmen der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler und die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingerichtet wurde. Unabhängig davon, ob ein interner Mitarbeiter der Wertpapierfirma oder ein Dritter mit der Echtzeitüberwachung betraut wird, gilt diese Risikokontrollfunktion als unabhängig, wenn sie in keiner hierarchischen Abhängigkeitsbeziehung zum Händler steht und ihn, sofern angemessen und erforderlich, im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Vorgaben der Unternehmensführung zur Rechenschaft ziehen kann.

(3)  Mit der Echtzeitüberwachung betraute Mitarbeiter reagieren rechtzeitig auf operative und aufsichtsrechtliche Probleme und ergreifen bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.

(4)  Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die relevanten Handelsplätze und, sofern anwendbar, die DEA-Bereitsteller, Clearing-Mitglieder und zentralen Gegenparteien zu jeder Zeit Verbindung zu den für die Echtzeitüberwachung zuständigen Mitarbeitern aufnehmen können. Zu diesem Zweck legen Wertpapierfirmen, auch für die Kontaktaufnahme außerhalb der Handelszeiten, Kommunikationswege fest und prüfen diese regelmäßig, damit in einem Notfall die Mitarbeiter mit den erforderlichen Befugnissen rechtzeitig miteinander in Verbindung treten können.

(5)  Die Systeme für die Echtzeitüberwachung müssen in Echtzeit Warnmeldungen erzeugen, um die Mitarbeiter bei der Erkennung außerplanmäßiger, mithilfe eines Algorithmus vorgenommener Handelstätigkeiten zu unterstützen. Wertpapierfirmen verfügen über Prozesse, mit denen sie möglichst zeitnah auf Warnmeldungen reagieren und sich, sofern erforderlich, geordnet vom Markt zurückziehen können. Diese Systeme erzeugen auch Warnmeldungen in Bezug auf Algorithmen und über den DEA eingehende Aufträge, die die Notfallsicherungen („circuit breakers“) eines Handelsplatzes auslösen. Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.