Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 14 - Notfallvorkehrungen (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 14

Notfallvorkehrungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Wertpapierfirmen verfügen über der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Vorkehrungen, mit denen sie im Notfall den Betrieb ihrer algorithmischen Handelssysteme aufrechterhalten können. Diese Vorkehrungen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren.

(2)  Die Notfallvorkehrungen einer Wertpapierfirma ermöglichen eine wirksame Behebung von Störungen und, sofern angemessen, eine baldige Wiederaufnahme des algorithmischen Handels. Die Notfallvorkehrungen sind an die Handelssysteme der einzelnen Handelsplätze, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat, angepasst und umfassen folgende Bestandteile:

a) Vorgaben der Unternehmensführung für die Entwicklung und Einführung der Notfallvorkehrungen;

b) die Erfassung der möglichen widrigen Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;

c) Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus, über den die Wertpapierfirma verfügen muss, wenn dies in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer algorithmischen Handelstätigkeiten angemessen ist;

d) Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen;

e) Leitlinien zur Verwendung der in Artikel 12 erwähnten Funktion;

f) Vorkehrungen zur Abschaltung des betreffenden Handelsalgorithmus oder Handelssystems, sofern angezeigt;

g) alternative Möglichkeiten für die Bearbeitung offener Aufträge und Positionen durch die Wertpapierfirma.

(3)  Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihr Handelsalgorithmus oder Handelssystem im Zuge ihrer Notfallvorkehrungen abgeschaltet werden kann, ohne marktstörende Handelsbedingungen zu schaffen.

(4)  Wertpapierfirmen unterziehen Notfallvorkehrungen einer jährlichen Überprüfung und passen sie im Lichte dieser Überprüfung an.