Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 12 - Kill-Funktion (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 12

Kill-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  Wertpapierfirmen sind in der Lage, als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort zu stornieren; ebenso sind sie in der Lage, sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge umgehend zu stornieren („Kill-Funktion“).

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 sind bei den nicht ausgeführten Aufträgen auch diejenigen einzubeziehen, die auf einzelne Händler, Handelsabteilungen oder ggf. Kunden zurückgehen.

(3)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind Wertpapierfirmen in der Lage, für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag festzustellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.