Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 05/06/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Übergangsbestimmungen

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

1.  

Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:

a) 

spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, nicht weniger als zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt.

b) 

spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, innerhalb des Zeitraums liegt, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung endet.

2.  

Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:

a) 

Wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für einen vierzig Wochen umfassenden Referenzzeitraum, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b) 

wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit dem Finanzinstrument;

c) 

wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf der Handelsgeschichte der Aktie oder des Aktienzertifikats oder anderer Finanzinstrumente mit vergleichbaren Merkmalen.

3.  
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der in Absatz 1 genannten veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gelten bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres. In diesem Zeitraum stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Tick-Größen für die unter Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht zu Störungen des Handels beitragen. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte durch solche Tick-Größen gefährdet wird, bestimmt und veröffentlicht sie für die betreffenden Finanzinstrumente eine aktualisierte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte, um diesem Risiko entgegenzuwirken. Dabei legt sie umfassendere Daten aus einer längeren Handelsgeschichte dieser Instrumente zugrunde. Die Handelsplätze wenden unverzüglich das den aktualisierten Durchschnittswerten entsprechende Liquiditätsband an. Dieses Liquiditätsband gilt bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres oder bis die zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Absatz eine neue Veröffentlichung vornimmt.