Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:
spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, innerhalb des Zeitraums liegt, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung endet.
Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:
Wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für einen vierzig Wochen umfassenden Referenzzeitraum, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit dem Finanzinstrument;
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf der Handelsgeschichte der Aktie oder des Aktienzertifikats oder anderer Finanzinstrumente mit vergleichbaren Merkmalen.