Artikel 2
Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und
der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.
Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht:
dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der höchsten durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und
der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.