Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 05/06/2023
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Artikel 1 - Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Artikel 1

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Als unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigster Markt gilt für die Zwecke dieser Verordnung der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission ( 1 ) näher bestimmt wird.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite S. 387 dieses Amtsblatts).