Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 05/06/2023
Änderungen (3)
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Artikel 3 - Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 3

Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.  
Bis zum 1. März des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres und anschließend bis zum 1. März jedes Folgejahres berechnet die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde zur Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument auf dem betreffenden Markt und sorgt für die Veröffentlichung dieser Angaben.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 ( 2 ) genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.

2.  

Die Berechnung gemäß Absatz 1

a) 

umfasst für jeden Handelsplatz die Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für großvolumige Aufträge galt, und deren Geschäftsumfang über dem gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für großvolumige Aufträge liegt.

b) 

 berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls relevant, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

3.  
 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.
4.  
Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem ersten Montag im April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.
5.  
 Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz unter Berücksichtigung der vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments, falls relevant, sowie der Finanzinstrumente, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, und veröffentlicht diese Schätzung.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.

6.  
Spätestens sechs Wochen nach dem ersten Handelstag der Aktie oder des Aktienzertifikats berechnet die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels des Finanzinstruments zuständige Behörde anhand der Daten der ersten vier Handelswochen die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz und stellt die Veröffentlichung dieser Angabe sicher.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.

7.  
Für die Zwecke dieses Artikels wird die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument berechnet, indem die Gesamtanzahl der Geschäfte, die im relevanten Zeitraum am relevanten Handelsplatz in diesem Finanzinstrument getätigt wurden, durch die Anzahl der Handelstage dividiert wird.
8.  

Die für eine bestimmte Aktie zuständige Behörde kann die von ihr für diese Aktie berechnete oder geschätzte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach der in den Absätzen 1 bis 7 dargelegten Verfahrensweise anpassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

der Handelsplatz, an dem mit dieser Aktie der höchste Umsatz erzielt wird, befindet sich in einem Drittland;

b) 

die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte ist — sofern sie nach der in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Verfahrensweise berechnet und veröffentlicht wurde — gleich oder größer eins.

Wenn die zuständige Behörde bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte anpasst, berücksichtigt sie dabei die Geschäfte an dem Dritthandelsplatz, der beim Handel mit dieser Aktie den größten Umsatz aufweist.

9.  
Die zuständige Behörde, die bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte gemäß Absatz 8 angepasst hat, stellt die Veröffentlichung des angepassten Werts sicher. Vor einer solchen Veröffentlichung teilt die zuständige Behörde den für die anderen Handelsplätze dieser Aktie in der EU zuständigen Behörden die angepasste durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit.
10.  
Die Handelsplätze wenden die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der angepassten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, ab dem zweiten Kalendertag nach der Veröffentlichung an.


( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).