Artikel 3
Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 ( 2 ) genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.
Die Berechnung gemäß Absatz 1
umfasst für jeden Handelsplatz die Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für großvolumige Aufträge galt, und deren Geschäftsumfang über dem gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für großvolumige Aufträge liegt.
berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls relevant, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.
Die für eine bestimmte Aktie zuständige Behörde kann die von ihr für diese Aktie berechnete oder geschätzte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach der in den Absätzen 1 bis 7 dargelegten Verfahrensweise anpassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Handelsplatz, an dem mit dieser Aktie der höchste Umsatz erzielt wird, befindet sich in einem Drittland;
die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte ist — sofern sie nach der in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Verfahrensweise berechnet und veröffentlicht wurde — gleich oder größer eins.
Wenn die zuständige Behörde bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte anpasst, berücksichtigt sie dabei die Geschäfte an dem Dritthandelsplatz, der beim Handel mit dieser Aktie den größten Umsatz aufweist.
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).