Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 05/06/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Kapitalmaßnahmen (Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 4

Kapitalmaßnahmen

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem bestimmten Finanzinstrument durch eine Kapitalmaßnahme so geändert werden könnte, dass dieses Finanzinstrument unter ein anderes Liquiditätsband fällt, legt sie nach dem in Artikel 3 Absätze 5 und 6 genannten Verfahren ein neues Liquiditätsband für dieses Finanzinstrument fest und verfährt dabei, als würde das Instrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals dort gehandelt und sorgt für die Veröffentlichung des neuen Liquiditätsbandes.