Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/573 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wichtig, detaillierte technische Regulierungsstandards zu erlassen, um klar zu ermitteln, unter welchen Bedingungen von Handelsplätzen erbrachte Kollokationsdienste und angewandte Gebührenstrukturen als gerecht und nichtdiskriminierend angesehen werden können.

(2)

Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Anforderungen in Bezug auf Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Handelsplätze ebenfalls mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Um harmonisierte Bedingungen sicherzustellen, sollten für alle Arten von Kollokationsdiensten sowie für Handelsplätze, die ihre eigenen Rechenzentren unterhalten oder Rechenzentren nutzen, die im Eigentum oder unter der Verwaltung Dritter stehen, einheitliche Anforderungen gelten.

(4)

Die Handelsplätze sollten in der Lage sein, in puncto Kollokation ihre eigene Handelspolitik auszugestalten und festzulegen, welchen Marktteilnehmern sie Zugang zu diesen Diensten gewähren möchten, sofern ihre Handelspolitik auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert. Die Handelsplätze sollten nicht dazu verpflichtet sein, hinsichtlich ihrer Kollokationskapazitäten über die Grenzen hinauszugehen, die ihnen in Bezug auf Stellplätze, Stromversorgung, Klima- oder ähnliche Anlagen zur Verfügung stehen, und sollten im eigenen Ermessen entscheiden können, ob sie ihre Kollokationsflächen erweitern oder nicht.

(5)

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen setzen ein ausreichendes Maß an Transparenz voraus, sodass sichergestellt ist, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehenen Verpflichtungen nicht umgangen werden. Daher sollten die Handelsplätze bei der Festlegung von Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen objektive Kriterien anwenden.

(6)

Gebührenstrukturen, die zu Verhältnissen beitragen, welche aufgrund der Ermutigung zu intensiven Handelsaktivitäten marktstörende Handelsbedingungen zur Folge haben und ggf. zu einer übermäßigen Beanspruchung der Infrastruktur der Märkte führen, sollten verboten sein. Stattdessen sollten Mengenrabatte gestattet sein, sofern sie als Preisdifferenzierungssysteme auf dem Handelsgesamtvolumen, der Gesamtanzahl an Handelsgeschäften oder den von einem einzigen Mitglied stammenden kumulierten Handelsgebühren basieren, wobei lediglich das anschließend zur Erreichung des Schwellenwerts durchgeführte marginale Handelsgeschäft zu einem geringeren Kurs durchgeführt wird.

(7)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).