Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste

Artikel 1

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste

(1)  Handelsplätze, die Kollokationsdienste erbringen, müssen innerhalb der Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellplätze, Stromversorgung, Klima- und ähnlichen Anlagen sicherstellen, dass diese Dienste in Bezug auf folgende Elemente auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelte gerechte und nichtdiskriminierende Art und Weise erbracht werden:

a) Rechenzentren, die sie besitzen und verwalten;

b) Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem von ihnen ausgewählten Dritten verwaltet werden;

c) Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz  hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;

d) Proximity-Hosting-Dienste, die im Eigentum und unter der Verwaltung eines Dritten stehen, der mit einem Handelsplatz eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat.

(2)  Die Handelsplätze bieten allen Nutzern, die dieselben Kollokationsdienste abonniert haben, unter denselben Bedingungen Zugang zu ihrem Netzwerk, was auch hinsichtlich Stellplätzen, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technischer Hilfe und der Art der Nachrichtenübermittlung gilt.

(3)  Die Handelsplätze müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Verbindungen und Latenzmessungen zu überwachen, und so die nichtdiskriminierende Behandlung aller Nutzer der Kollokationsdienste sicherstellen, die über denselben Latenzzugang verfügen.

(4)  Die Handelsplätze bieten individuelle Kollokationsdienste an, ohne dass hierfür gebündelte Dienste gekauft werden müssen.