Artikel 2
Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten
Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:
a) eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;
b) die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;
c) die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;
d) die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;
e) das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;
f) ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.