Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 2 - Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten

Artikel 2

Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten

Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:

a) eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;

b) die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;

c) die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;

d) die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;

e) das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;

f) ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.