Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2017/573

Artikel 5

Verbotene Gebührenstrukturen

Die Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern, Teilnehmern bzw. Kunden keine Gebührenstruktur an, bei der all ihre Handelsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, an dem diese über einen bestimmten Schwellenwert hinausgehen, über einen vorgegebenen Zeitraum von einer geringeren Gebühr profitieren, was auch Handelsgeschäfte einschließt, die vor der Erreichung dieses Schwellenwerts ausgeführt wurden.