Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 3 - Gerechte und nichtdiskriminierende Gebühren

Artikel 3

Gerechte und nichtdiskriminierende Gebühren

(1)  Die Handelsplätze berechnen allen Nutzern derselben Dienste auf Grundlage objektiver Kriterien dieselbe Gebühr und bieten ihnen dieselben Voraussetzungen. Die Handelsplätze legen nur dann unterschiedliche Gebührenstrukturen für dieselbe Art von Dienst fest, wenn diese Gebührenstrukturen auf nichtdiskriminierenden, messbaren und objektiven Kriterien basieren, die sich nach folgenden Punkten bestimmen:

a) dem Gesamthandelsvolumen, der Anzahl an Handelsgeschäften oder kumulierten Handelsgebühren;

b) den vom Handelsplatz angebotenen Diensten bzw. Dienstpaketen;

c) dem gewünschten Anwendungsbereich bzw. -umfang;

d) der Zuführung von Liquidität gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder in einer Funktion als Market-Maker laut der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)  Die Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Gebührenstruktur eine ausreichende Granularität besitzt, sodass die Nutzer die voraussichtlich zu zahlenden Gebühren zumindest auf Grundlage folgender Elemente veranschlagen können:

a) kostenpflichtiger Dienste, einschließlich der Aktivität, durch die diese Gebühr ausgelöst wird;

b) der Gebühr für den jeweiligen Dienst mit einer Angabe dahin gehend, ob es sich um eine feste oder eine variable Gebühr handelt;

c) Rabatten bzw. positiven oder negativen Anreizen.

(3)  Die Handelsplätze bieten individuelle Dienste an, ohne diese mit anderen Diensten zu bündeln.