Artikel 20
Vom CTP zu veröffentlichende Angaben
Ein CTP veröffentlicht:
a) bei Geschäften im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 3 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587;
b) bei Geschäften im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 1 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 2 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.