Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
Änderungen
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Artikel 20 - Vom CTP zu veröffentlichende Angaben

Artikel 20

Vom CTP zu veröffentlichende Angaben

Ein CTP veröffentlicht:

a) bei Geschäften im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 3 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587;

b) bei Geschäften im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 1 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 2 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.