Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 16 - Erkennung von originalen oder doppelten Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

Artikel 16

Erkennung von originalen oder doppelten Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

(1)  Wenn ein APA eine doppelte Handelsmeldung veröffentlicht, muss dieser die Kennung „DUPL“ in einem Nachdruckfeld angeben, damit der Datenempfänger die Möglichkeit hat, zwischen der ursprünglichen Handelsmeldung und etwaigen Duplikaten dieser Meldung zu unterscheiden.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 muss ein APA von jeder Wertpapierfirma verlangen, eine der folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a) zu bestätigen, dass das Unternehmen ausschließlich Geschäfte mit einem bestimmten Finanzinstrument über den APA meldet, oder

b) einen Identifizierungsmechanismus zu verwenden, der eine Meldung als die Originalmeldung („ORGN“) und eine Meldung als Duplikat („DUPL“) derselben Meldung ausweist.