Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 18 - Vom APA zu veröffentlichende Angaben

Artikel 18

Vom APA zu veröffentlichende Angaben

(1)  Ein APA veröffentlicht:

a) bei Geschäften im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds (ETF), Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 3 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587;

b) bei Geschäften im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 1 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 2 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

(2)  Bei der Veröffentlichung von Informationen zum Zeitpunkt der Meldung eines solchen Geschäfts muss der APA auch das Datum und den Zeitpunkt auf die Sekunde genau angeben, wenn dieser das Geschäft veröffentlicht.

(3)  In Abweichung von Absatz 2 muss ein APA, der Informationen bezüglich eines Geschäfts meldet, das über ein elektronisches System abgewickelt wurde, auch das Datum und die Zeit der Veröffentlichung des Geschäfts bis auf die Millisekunde genau in seiner Handelsmeldung angeben.

(4)  Für die Zwecke von Absatz 3 beschreibt „elektronisches System“ ein System, bei dem Aufträge elektronisch gehandelt werden können oder bei dem Aufträge außerhalb des Systems gehandelt werden, sofern diese durch das entsprechende System zur Verfügung gestellt werden.

(5)  Die Zeitstempel, auf die in Absatz 2 und in Absatz 3 verwiesen wird, dürfen maximal um eine Sekunde oder Millisekunde von der koordinierten Weltzeit (UTC) abweichen, die von einem der Zeitzentren aus dem aktuellsten Jahresbericht zu Zeitaktivitäten des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) festgelegt und aufrechterhalten werde.