Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 15a - Umfang des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

Artikel 15a

Umfang des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)  Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten einer oder mehrerer der folgenden Anlageklassen ein:

a) Schuldverschreibungen mit Ausnahme von Exchange-traded Commodities (ETC) und Exchange-traded Notes (ETN);

b) Schuldverschreibungen vom Typ ETC und ETN;

c) strukturierte Finanzprodukte;

d) verbriefte Derivate;

e) Zinsderivate;

f) Devisenderivate;

g) Eigenkapitalderivate;

h) Warenderivate;

i) Kreditderivate;

j) Differenzkontrakte;

k) C10-Derivate;

l) Emissionszertifikatsderivate;

m) Emissionszertifikate.

(2)  Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Daten ein, die die beiden folgenden Abdeckungsquoten erfüllen:

a) die Zahl der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % der Gesamtzahl der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden;

b) das Volumen der Geschäfte, die von einem CTP in einer in Absatz 1 genannten Anlageklasse veröffentlicht werden, entspricht mindestens 80 % des Gesamtvolumens der Geschäfte in der betreffenden Anlageklasse, die in der Union in dem in Absatz 3 genannten Bewertungszeitraum von sämtlichen APA und sämtlichen Handelsplätzen veröffentlicht wurden.

Für die Zwecke des Buchstabens b wird das Volumen der Geschäfte nach dem in Anhang II Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission ( 3 ) spezifizierten Volumenmaß bestimmt.

(3)  Ein CTP bewertet die in Absatz 2 festgelegten Abdeckungsquoten alle sechs Monate auf Basis der Daten für die vorangehenden sechs Monate. Der Bewertungszeitraum beginnt am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres. Der erste Bewertungszeitraum erstreckt sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2019.

(4)  Ein CTP stellt sicher, dass es die in Absatz 2 genannten Mindestabdeckungsquoten so früh wie möglich, keinesfalls jedoch später erreicht als am:

a) 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni folgt;

b) 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember folgt.


( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).