Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 17 - Veröffentlichung von originalen Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

Artikel 17

Veröffentlichung von originalen Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

Ein CTP darf keine Handelsmeldungen mit der Kennung „DUPL“ im Nachdruckfeld konsolidieren.