Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 8 - Erleichterung des Zugangs zu Informationen

Artikel 8

Erleichterung des Zugangs zu Informationen

Die geregelten Märkte müssen Vorkehrungen treffen, die auf ihrer Internetseite leicht zugänglich und kostenfrei verfügbar sind sowie veröffentlicht werden, um den Zugang ihrer Mitglieder bzw. Teilnehmer zu allen Informationen zu erleichtern, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden.