Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 5 - Derivate

Artikel 5

Derivate

(1)  Bei der Beurteilung, ob ein in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat ein geregelter Markt sich zu vergewissern, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, sind klar und unzweideutig und gestattet eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b) der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist verlässlich und öffentlich verfügbar;

c) es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;

d) die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abrechnungspreises des Kontrakts gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e) in Fällen, in denen die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, wird durch angemessene Vorkehrungen gewährleistet, dass die Marktteilnehmer relevante Informationen über diesen Basiswert erhalten, und bestehen für diesen Basiswert angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren.

(2)  Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, ist geeignet, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind.

b) Der geregelte Markt stellt sicher, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden.

c) Der geregelte Markt stellt sicher, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.