Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2017/568

Artikel 6

Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.