Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 2 - Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel

Artikel 2

Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel

(1)  Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, muss ein geregelter Markt alle Informationen, die laut der Richtlinie 2003/71/EG aufzubereiten sind, bzw. alle Informationen berücksichtigen, die anderweitig öffentlich verfügbar sind, wie beispielsweise:

a) historische Finanzinformationen;

b) Informationen über den Emittenten;

c) Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln.

(2)  Bei der Beurteilung, ob eine Aktie an einem geregelten Markt fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, ist neben Absatz 1 auch der Vertrieb dieser Aktien beim Anlegerpublikum zu berücksichtigen.

(3)  Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat der geregelte Markt je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a) Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b) der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;

c) es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;

d) die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e) sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über ihn bestehen.