Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 3 - Übertragbare Wertpapiere — amtliche Notierung

Artikel 3

Übertragbare Wertpapiere — amtliche Notierung

Bei einem übertragbaren Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist davon auszugehen, dass es frei handelbar ist und fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann.