Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
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Artikel 56 - Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten (Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 56

Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten

(Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
Wertpapierfirmen prüfen, ob ein Kunde über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um die  Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder nachgefragten Produkt bzw. der angebotenen oder nachgefragten Wertpapierdienstleistung zu verstehen und beurteilen zu können, ob eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU für ihn geeignet ist.

Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

(2)  

Die Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über die durchgeführten Angemessenheitsbeurteilungen, die Folgendes umfassen:

a) 

das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;

b) 

ggf. Hinweise für den Kunden, sofern die Wertpapierdienstleistung oder der Produktkauf als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist;

c) 

 ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben für die Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung durch die Wertpapierfirma gemacht hat, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist.