Artikel 54
Geeignetheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung
(Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Werden Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen ganz oder teilweise über ein voll- oder halbautomatisches System erbracht, liegt die Verantwortung für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung bei der die Dienstleistung erbringenden Wertpapierfirma und verringert sich nicht dadurch, dass ein elektronisches System zur Abgabe persönlicher Empfehlungen oder zum Treffen von Handelsentscheidungen eingesetzt wird.
Die Wertpapierfirmen legen den Umfang der von Kundenseite einzuholenden Informationen unter Berücksichtigung aller Merkmale der gegenüber diesen Kunden zu erbringen Anlageberatungs- bzw. Portfolioverwaltungsdienstleistungen fest. Die Wertpapierfirmen holen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betreffenden Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass das Geschäft, das dem Kunden empfohlen oder im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:
es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft und jeglicher Nachhaltigkeitspräferenzen;
es ist so beschaffen, dass etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind;
es ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken verstehen kann.
Besteht die Wertpapierdienstleistung in einer Anlageberatung für einen durch Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfassten professionellen Kunden, ist die Wertpapierfirma für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind.
Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen, bestimmen sich die finanzielle Lage und Anlageziele nach denen der juristischen Person oder — im Verhältnis zu dieser natürlichen Person — denen des dahinterstehenden Kunden und nicht nach denen des Vertreters. Die Kenntnisse und Erfahrungen bestimmen sich nach denen des Vertreters der natürlichen Person bzw. derjenigen Person, die zur Durchführung von Transaktionen im Auftrag des dahinterstehenden Kunden befugt ist.
Die Wertpapierfirmen unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind. Hierzu gehört u. a. Folgendes:
Sicherstellung, dass die Kunden sich der Bedeutung der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen bewusst sind;
Sicherstellung, dass alle bei Geeignetheitsbeurteilungsverfahren eingesetzten Hilfsmittel, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und für den Einsatz am Kunden ausgestaltet sind, wobei alle Beschränkungen eines solchen Hilfsmittels zu identifizieren und ihnen im Rahmen des Geeignetheitsbeurteilungsverfahrens aktiv entgegenzuwirken ist;
Sicherstellung, dass im Rahmen des Verfahrens gestellte Fragen für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden und die für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung benötigten Informationen liefern; und
Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Kohärenz der Kundeninformationen sicherzustellen, indem beispielsweise erörtert wird, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen offensichtliche Ungenauigkeiten aufweisen.
Wertpapierfirmen, die eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unterhalten, indem sie beispielsweise laufende Beratungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, müssen geeignete Strategien und Verfahren zur Pflege zweckdienlicher und aktueller Informationen über Kunden anwenden und demonstrieren können, sofern dies für die Erfüllung der Voraussetzungen laut Absatz 2 erforderlich ist.
Eine Wertpapierfirma empfiehlt Finanzinstrumente nicht als den Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden oder potenziellen Kunden entsprechend oder trifft keine Handelsentscheidungen bezüglich solcher Instrumente, wenn diese Finanzinstrumente diesen Präferenzen nicht entsprechen. Die Wertpapierfirma erklären ihren Kunden oder potenziellen Kunden, aus welchen Gründen sie dies nicht tun, und zeichnen die Begründung auf.
Entspricht kein Finanzinstrument den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden oder potenziellen Kunden und entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so wird diese Kundenentscheidung einschließlich ihrer Begründung von der Wertpapierfirma aufgezeichnet.
Die Wertpapierfirmen müssen die Kunden darauf aufmerksam machen und in der Geeignetheitserklärung angeben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente wahrscheinlich erforderlich machen, dass der Kleinanleger deren Ausgestaltung regelmäßig überprüfen lässt.
Erbringt eine Wertpapierfirma eine Dienstleistung, die mit regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilungen und Berichten einhergeht, brauchen sich die Anschlussberichte nach der ersten Dienstleistungserbringung lediglich auf Veränderungen hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente und/oder der Umstände des Kunden beziehen, während sämtliche Einzelheiten des ersten Berichts nicht noch einmal aufzuführen sind.
Die Anforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden oder potenziellen Kunden lassen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen unberührt.