Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 55 - Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit bzw. Angemessenheit (Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 55

Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit bzw. Angemessenheit

(Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  

Die Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist:

a) 

Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist;

b) 

Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;

c) 

Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.

(2)  
Eine Wertpapierfirma darf einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht davon abhalten, die die Zwecke von Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3)  
Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, sich auf die von ihren Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.