Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/11/2022
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Richtlinie 2017/593

Artikel 8

Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.