Artikel 4
Hinterlegung von Kundengeldern
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:
einer Zentralbank,
einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugelassenen Kreditinstitut,
einer in einem Drittland zugelassenen Bank,
Unterabsatz 1 gilt nicht für gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Kreditinstitute in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden.
Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und Marktreputation dieser Institute oder Geldmarktfonds sowie allen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit dem Halten von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen müssen. Um die Rechtsgültigkeit dieses Zustimmungsrechts zu gewährleisten, unterrichten die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.
Eine Wertpapierfirma darf diese Obergrenze überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die gemäß vorstehendem Absatz geltende Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die im vorstehenden Unterabsatz betrachteten Dritten bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Wertpapierfirma hält, unverhältnismäßig ist. Die Wertpapierfirmen überprüfen die gemäß diesem Unterabsatz durchgeführte Bewertung in regelmäßigen Abständen und setzen die zuständigen nationalen Behörden von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis.
( 5 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).