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Erwägungsgründe

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/593 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird eine umfassende Regelung zur Gewährleistung des Anlegerschutzes festgelegt.

(2)

Der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden ist wichtiger Bestandteil dieser Regelung, wobei Wertpapierfirmen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums und der Rechte von Anlegern in Bezug auf die einer Wertpapierfirma anvertrauten Wertpapiere und Gelder zu treffen. Wertpapierfirmen sollten ordnungsgemäße und spezifische Vorkehrungen getroffen haben, um den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sicherzustellen.

(3)

Um den regulatorischen Rahmen für den Anlegerschutz und für eine bessere Aufklärung der Kunden zu präzisieren, wurde der Kommission in Einklang mit der allgemeinen Strategie zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in der Union durch einen integrierten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen, der effizient ist und in dem alle Akteure fair behandelt werden, die Befugnis übertragen, detaillierte Bestimmungen zu erlassen, mit denen spezifische Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität angegangen werden.

(4)

Hinterlegt eine Wertpapierfirma Gelder, die sie im Namen eines Kunden hält, bei einem qualifizierten Geldmarktfonds, so sollten die Anteile dieses Fonds gemäß den für das Halten der Finanzinstrumenten von Kunden geltenden Anforderungen geführt werden. Die Kunden sollten der Hinterlegung dieser Gelder ausdrücklich zustimmen müssen. Bei der Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten sollte nicht automatisch auf externe Ratings zurückgegriffen werden. Wenn jedoch das Instrument unter die beiden höchsten kurzfristigen Ratings herabgestuft wird, die eine von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Agentur für das Instrument abgegeben hat, sollte der Verwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität des Geldmarktinstruments durchführen, um sicherzustellen, dass es nach wie vor erstklassig ist.

(5)

Die Gesamtverantwortung für den Schutz der Instrumente und Gelder von Kunden sollte einem einzelnen Beauftragten übertragen werden, um die Risiken einer Verteilung der Verantwortung auf eine Vielzahl von Abteilungen insbesondere in großen und komplexen Firmen zu mindern und um unbefriedigenden Situationen abzuhelfen, in denen Firmen keinen Gesamtüberblick über ihre Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen haben. Der Beauftragte sollte ausreichend befähigt und befugt sein, um die Pflichten wirksam und ohne Einschränkung erfüllen zu können, einschließlich der Pflicht, der Geschäftsleitung der Firma über die Wirksamkeit der Einhaltung der Anforderungen für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden Bericht zu erstatten. Die Benennung eines einzelnen Beauftragten sollte nicht ausschließen, dass dieser weitere Funktionen wahrnimmt, sofern ihn dies nicht daran hindert, die Pflichten in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden wirksam zu erfüllen.

(6)

Die Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet Wertpapierfirmen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden. Nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen Firmen mit Kleinanlegern keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (Title Transfer Collateral Arrangements, im Folgenden „TTCA“) zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden abschließen. Wertpapierfirmen ist es jedoch nicht untersagt, TTCA mit anderen Anlegern als Kleinanlegern abzuschließen. In Ermangelung von Vorgaben besteht infolgedessen ein Risiko, dass Wertpapierfirmen TTCA häufiger als hinreichend gerechtfertigt in Geschäftsbeziehungen zu anderen Anlegern als Kleinanlegern nutzen, wodurch das gesamte zum Schutz der Vermögenswerte der Kunden eingerichtete System untergraben wird. Angesichts der Auswirkungen von TTCA auf die Pflichten der Firmen gegenüber den Kunden und um sicherzustellen, dass die Schutz- und Trennungsvorschriften der Richtlinie 2014/65/EU nicht unterminiert werden, sollten Wertpapierfirmen daher die Angemessenheit von Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Anlegern als Kleinanlegern anhand des Verhältnisses zwischen den Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Firma und den einer TTCA unterliegenden Vermögenswerten des Kunden prüfen. Den Firmen sollte die Verwendung von TTCA in Geschäftsbeziehungen zu anderen Kunden als Kleinanlegern nur dann gestattet sein, wenn sie nachweisen, dass die TTCA im Zusammenhang mit dem Kunden angemessen ist, und wenn sie sowohl die Risiken als auch die Auswirkung der TTCA auf seine Vermögenswerte offenlegen. Die Firmen sollten über ein dokumentiertes Verfahren für die Verwendung von TTCA verfügen. Die Möglichkeit der Firmen, TTCA mit anderen Anlegern als Kleinanlegern abzuschließen, sollte die Pflicht, vor der Verwendung der Vermögenswerte von Kunden die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen, nicht schmälern.

(7)

Der Nachweis einer belastbaren Beziehung zwischen der im Rahmen einer TTCA übertragenen Sicherheit und der Verbindlichkeit des Kunden sollte nicht ausschließen, dass eine angemessene Sicherheit gegen die Verpflichtung des Kunden hereingenommen wird. Die Wertpapierfirmen könnten somit weiterhin eine ausreichende Sicherheit verlangen und hierzu, sofern angebracht, eine TTCA nutzen. Diese Verpflichtung sollte die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht verhindern und die angemessene Verwendung von TTCA im Kontext von Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten oder Repogeschäften für andere Kunden als Kleinanleger nicht ausschließen.

(8)

Auch wenn die Vollrechtsübertragung der Vermögenswerte von Kunden bei manchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften erforderlich sein mag, sollte es den Wertpapierfirmen in diesem Zusammenhang doch nicht möglich sein, Vereinbarungen zu treffen, die nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU untersagt sind.

(9)

Um im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securites Financing Transactions, im Folgenden „SFT“) einen angemessenen Schutz für Kunden zu gewährleisten, sollten Wertpapierfirmen gezielte Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Vermögenswerte von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Firma darüber wacht, dass die Angemessenheit dieser Sicherheiten gewahrt bleibt. Die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Überwachung der Sicherheiten sollte bestehen, wenn sie Partei einer SFT-Vereinbarung sind, insbesondere auch dann, wenn sie beim Abschluss eines SFT als Beauftragter handeln, oder im Falle einer Dreiervereinbarung zwischen dem externen Entleiher, dem Kunden und der Wertpapierfirma.

(10)

Die Wertpapierfirmen sollten die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen und aufzeichnen, um zweifelsfrei nachweisen zu können, wozu der Kunde seine Zustimmung erteilt hat, und um den Status der Vermögenswerte der Kunden klarstellen zu helfen. Allerdings sollte die Form der Zustimmung nicht gesetzlich vorgeschrieben werden und sollte als Aufzeichnung jedes nach nationalem Recht zulässige Beweismittel gelten. Die Zustimmung des Kunden kann einmalig bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erteilt werden, solange hinreichend klar ist, dass der Kunde der Verwendung seiner Wertpapiere zugestimmt hat. Handelt eine Wertpapierfirma bei der Verleihung von Finanzinstrumenten auf Weisung des Kunden und stellt dies die Zustimmung zum Abschluss des Geschäfts dar, sollte die Wertpapierfirma einen Nachweis hierfür vorhalten.

(11)

Um beim Anlegerschutz einen hohen Standard zu wahren, sollten Wertpapierfirmen, die für Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren. Um sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente jederzeit mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden, sollten die Wertpapierfirmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht auch die Sachkenntnis und Marktreputation anderer Dritter berücksichtigen, dem der ursprüngliche Dritte, bei dem sie Finanzinstrumente hinterlegen könnten, Funktionen in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten übertragen haben könnte.

(12)

Platzieren Wertpapierfirmen Kundengelder bei einem Dritten, sollte die Wertpapierfirma bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung der Kundengelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren und prüfen, ob Risiken gestreut und gemindert werden müssen, gegebenenfalls indem die Kundengelder bei mehr als einem Dritten platziert werden, um die Kundenrechte zu wahren und das Verlust- und Missbrauchsrisiko zu minimieren. Wertpapierfirmen sollten ihre Pflicht zur Prüfung einer Diversifizierung nicht umgehen, indem sie von ihren Kunden verlangen, dass diese auf den Schutz verzichten. Die Diversifikationsanforderungen sollten auf im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie eingelegte Kundengelder Anwendung finden. Die Diversifikationsanforderungen sollten nicht auf Kundengelder Anwendung finden, die lediglich für den Zweck der Ausführung eines Geschäfts für den Kunden bei einem Dritten platziert werden. Hat eine Wertpapierfirma Kundengelder auf ein Transaktionskonto übertragen, um für den Kunden ein bestimmtes Geschäft zu tätigen, sollten diese Gelder somit keiner Diversifikationsanforderung unterliegen, beispielsweise wenn eine Firma Gelder an eine zentrale Gegenpartei (CCP) oder Börse transferiert hat, um einen Margenausgleich vorzunehmen.

(13)

Um sicherzustellen, dass Kundengelder, wie in Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben, angemessen geschützt werden, muss eine spezifische Obergrenze für den Prozentanteil der Kundengelder festgelegt werden, die bei einem Kreditinstitut derselben Gruppe hinterlegt werden dürfen. Dies dürfte potenzielle Kollisionen mit den Sorgfaltspflichten erheblich verringern und das Ansteckungsrisiko beheben, das inhärent entsteht, wenn alle Kundengelder bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, das derselben Gruppe angehört wie die Wertpapierfirma. Auch wenn es unter bestimmten Umständen angemessen und verhältnismäßig sein kann, dass Wertpapierfirmen Kundengelder nach ordnungsgemäßer Prüfung bei Unternehmen ihrer eigenen Gruppe hinterlegen, sollten die nationalen Behörden doch aufmerksam darüber wachen, aus welchen Gründen auf eine Diversifizierung der Kundengelder außerhalb der Gruppe der Wertpapierfirma verzichtet wird, damit bei der Anwendung der allgemeinen gruppeninternen Obergrenze keine Schlupflöcher entstehen.

(14)

Um Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden vor der Aneignung durch Dritte zu schützen, die Schulden oder Gebühren eintreiben wollen, die keine Schulden oder Gebühren des Kunden sind, sollten die Wertpapierfirmen Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten in Bezug auf Vermögenswerte von Kunden nur zustimmen können, wenn dies nach dem anwendbaren Recht eines Drittlands vorgeschrieben ist. Um die Kunden auf die besonderen Risiken, die für sie in solchen Fällen bestehen, aufmerksam zu machen, sollte ihnen gegenüber eine hinreichend maßgeschneiderte Offenlegung dieser Risiken erfolgen.

(15)

Um etwaige Risiken, dass die Anlegerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, schon von einem frühen Zeitpunkt an zu vermeiden und zu mindern, sollten Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, die Produktüberwachungsanforderungen erfüllen. Für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen sollten Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente schaffen, entwickeln, begeben und/oder gestalten, insbesondere auch wenn sie Emittenten aus dem Unternehmenssektor bei der Auflage neuer Finanzinstrumente beraten, als Konzepteure angesehen werden, während Wertpapierfirmen, die den Kunden Finanzinstrumente und -dienstleistungen anbieten oder verkaufen, als Vertreiber angesehen werden sollten.

(16)

Unternehmen, die nicht den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen, im Rahmen der genannten Richtlinie aber als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen zugelassen werden können, sollten in Bezug auf diese Dienstleistungen ebenfalls die Produktüberwachungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.

(17)

Ist eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente schafft, entwickelt, begibt oder gestaltet, auch am Vertrieb der betreffenden Produkte beteiligt, sollten sowohl die Produktüberwachungsvorschriften für Konzepteure als auch die Produktüberwachungsvorschriften für Vertreiber Anwendung finden. Auch wenn keine Notwendigkeit einer doppelten Zielmarktbewertung und Vertriebsstrategieprüfung besteht, sollten die Firmen doch sicherstellen, dass die einmalige Zielmarktbewertung und Vertriebsstrategieprüfung so detailliert ausfällt, dass die in diesem Bereich für Konzepteure und Vertreiber geltenden Pflichten erfüllt werden.

(18)

Angesichts der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und im Interesse des Anlegerschutzes sollten die Produktüberwachungsvorschriften für alle auf den Primär- und Sekundärmärkten verkauften Produkte gelten, unabhängig davon, welche Art von Produkt oder Dienstleistung verkauft wird und welche Anforderungen an der Verkaufsstelle gelten. Allerdings können diese Vorschriften je nach Komplexität des Produkts und Grad der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angewandt werden, wobei die Art des Instruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts zu berücksichtigen ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass diese Vorschriften für bestimmte einfache Produkte, die als reines Ausführungsgeschäft vertrieben werden, relativ einfach sein könnten, sofern diese Produkte mit den Bedürfnissen und Merkmalen des Massenmarkts vereinbar wären.

(19)

Die Detailtiefe des Zielmarkts und die Kriterien, die zu dessen Abgrenzung und zur Festlegung der geeigneten Vertriebsstrategie herangezogen werden, sollten für das Produkt relevant sein und zu bewerten ermöglichen, welche Kunden den Zielmarkt ausmachen, beispielsweise um die laufenden Überprüfungen nach der Auflage des Finanzinstruments zu erleichtern. Bei einfacheren, gebräuchlicheren Produkten könnte der Zielmarkt mit geringerer Detailtiefe bestimmt werden, während er bei komplexeren Produkten, wie Bail-in-fähigen Instrumenten oder weniger gebräuchlichen Produkten, detaillierter bestimmt werden sollte.

(20)

Damit die Produktüberwachungspflichten effizient funktionieren, sollten die Vertreiber die Konzepteure in regelmäßigen Abständen über ihre Erfahrungen mit den Produkten unterrichten. Wenngleich die Vertreiber nicht verpflichtet werden sollten, den Konzepteuren jeden Verkauf zu melden, sollten sie doch die Daten bereitstellen, die erforderlich sind, damit der Konzepteur das Produkt überprüfen und sich vergewissern kann, dass es den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des vom Konzepteur definierten Zielmarkts weiterhin entspricht. Zu den relevanten Informationen könnten Daten zum Umfang der Verkäufe außerhalb des Zielmarkts des Konzepteurs, zusammenfassende Informationen über die Arten von Kunden, eine Zusammenfassung der erhaltenen Beschwerden oder eine vom Konzepteur zusammengestellte Befragung einer Kundenstichprobe zwecks Einholung von Rückmeldungen gehören.

(21)

Um den Anlegerschutz zu stärken und die Kunden über die Qualität der Dienstleistungen, die sie erhalten, besser aufzuklären, hat die Richtlinie 2014/65/EU die Möglichkeit der Firmen, Anreize entgegenzunehmen oder zu zahlen, weiter eingeschränkt. Für diese Zwecke sollten detaillierte Bedingungen für die Entgegennahme oder Zahlung von Anreizen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Bedingung, dass Anreize die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern sollten, präzisiert und ausgestaltet werden. Zu diesem Zweck sollte vorbehaltlich bestimmter anderer Bedingungen eine nicht erschöpfende Auflistung von Situationen vorgesehen werden, die für die Bedingung, dass Anreize die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern müssen, als maßgeblich angesehen werden.

(22)

Eine Gebühr, eine Provision oder ein nicht-monetärer Vorteil sollte nur entrichtet bzw. gewährt oder entgegengenommen werden, wenn dies durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den betreffenden Kunden gerechtfertigt ist. Dies kann die Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, insbesondere auch einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter, beinhalten, oder eine nicht-unabhängige Beratung, die entweder mit einem mindestens einmal jährlich erfolgenden Angebot an den Kunden kombiniert wird, die fortdauernde Eignung der Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, zu überprüfen, oder mit einer anderen laufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden. Dies könnte bei anderen Dienstleistungen als der Beratung auch der Fall sein, wenn Wertpapierfirmen zu einem wettbewerbsfähigen Preis Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten anbieten, die geeignet sind, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen, insbesondere auch zu einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter, die nicht in enger Verbindung zur betreffenden Wertpapierfirma stehen, beispielsweise zusammen mit Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen. Der Wert der vorgenannten Qualitätsverbesserungen, die die Wertpapierfirma den Kunden, die die betreffende Dienstleistung erhalten, verschafft, muss in angemessenem Verhältnis zu den von der Wertpapierfirma angenommenen Anreizen stehen.

(23)

Wenngleich die Wertpapierfirmen, nachdem sie das Kriterium der Qualitätsverbesserung erfüllt haben, das verbesserte Qualitätsniveau aufrechterhalten sollten, sollte dies doch nicht bedeuten, dass sie verpflichtet sind, die Qualität der Dienstleistungen im Zeitverlauf unaufhörlich zu verbessern.

(24)

Die Pflichten der Wertpapierfirmen, alle Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die sie im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von Dritten erhalten, an die Kunden weiterzugeben, sollten ebenfalls präzisiert werden. Auch wenn die Firmen Anreize so schnell wie möglich weitergeben sollten, sollte doch kein fester Zeitrahmen vorgegeben werden, da die Zahlungen Dritter an die Wertpapierfirmen zu verschiedenen Zeitpunkten und für verschiedene Kunden gleichzeitig eingehen könnten.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Kunden einen umfassenden Überblick über die Informationen erhalten, die für die erbrachten Dienstleistungen relevant sind, sollten die Wertpapierfirmen die Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten.

(26)

Wertpapierfirmen, die sowohl Ausführungs- als auch Analysedienstleistungen erbringen, sollten diese separat bepreisen und anbieten, damit in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen die in Artikel 24 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegte Anforderung erfüllen können, im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen an Kunden keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile von einem Dritten oder einer im Namen eines Dritten handelnden Person anzunehmen oder zu behalten.

(27)

Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften für die Annahme oder Zahlung von Anreizen, insbesondere in Bezug auf Wertpapierfirmen herzustellen, die unabhängige Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, sollten weitere Klarstellungen hinsichtlich der Bezahlung oder Entgegennahme von Analysen getroffen werden. Insbesondere wenn Analysen nicht unmittelbar von der Wertpapierfirma aus eigenen Mitteln bezahlt werden, sondern gegen Zahlung von einem getrennten Analysekonto erfolgen, sollten bestimmte wesentliche Bedingungen erfüllt sein. Das Analysekonto sollte ausschließlich über eine beim Kunden erhobene spezielle Analysegebühr finanziert werden, welche ausschließlich auf einem Analysebudget basieren sollte, das von der Wertpapierfirma festgesetzt wird und nicht an das Volumen und/oder den Wert der für Kunden ausgeführten Geschäfte gebunden ist. Operative Vereinbarungen zur Erhebung der Analysegebühr bei den Kunden sollten diese Bedingungen uneingeschränkt erfüllen. Bei Nutzung solcher Vereinbarungen sollte eine Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Kosten der aus Kundengebühren finanzierten Analysen nicht an das Volumen oder den Wert sonstiger Dienstleistungen oder Vorteile gebunden sind und nicht für andere Zwecke, etwa für Ausführungsgebühren, verwendet werden.

(28)

Um zu gewährleisten, dass Portfolioverwalter und unabhängige Vermögensberater die für Analysen gezahlten Beträge angemessen überwachen und die Analysekosten im besten Interesse des Kunden sind, ist es angezeigt, detaillierte Überwachungsanforderungen für Analyseausgaben festzulegen. Die Wertpapierfirmen sollten ausreichende Kontrolle über die Gesamtausgaben für Analysen, die Erhebung von Analysegebühren bei Kunden und die Festlegung der Zahlungen behalten. Analysen in diesem Zusammenhang sollten so verstanden werden, dass sie Analysematerial oder -dienstleistungen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten umfassen oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt stehen, so dass sie zur Meinungsbildung über Finanzinstrumente, Vermögenswerte oder Emittenten in dieser Branche beitragen. Mit dieser Art von Material oder Dienstleistungen wird explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Meinung zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt und werden auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

(29)

Um bei den Einschränkungen in Bezug auf die Annahme von Anreizen durch Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung und bei der Anwendung der Vorschriften für Analysen mehr Klarheit zu schaffen, sollte auch darauf hingewiesen werden, wie die für geringfügige nicht-monetäre Vorteile geltende Ausnahme auf bestimmte andere Arten von Material oder Informationen, die von Dritten bezogen werden, angewandt werden kann. Insbesondere wenn Schriftmaterial von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor bei einem Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder wenn Dritte vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür bezahlt werden, derartiges Material laufend zu produzieren, sollte dies vorbehaltlich der Offenlegung und der freien Verfügbarkeit des betreffenden Materials als geringfügiger nicht-monetärer Vorteil für zulässig erachtet werden. Außerdem können nichtwesentliches Material oder nichtwesentliche Dienstleistungen in Form kurzfristiger Marktkommentare beispielsweise zu jüngsten Wirtschaftsstatistiken oder Unternehmensergebnissen oder Informationen über bevorstehende Veröffentlichungen oder Ereignisse, die von einem Dritten bereitgestellt werden und nur eine kurze Zusammenfassung dessen eigener Meinung zu solchen Informationen enthalten, die weder begründet wird noch eine substanzielle Analyse enthält, etwa wenn darin lediglich ein auf einer bestehenden Empfehlung oder auf wesentlichem Analysematerial oder wesentlichen Analysedienstleistungen beruhender Standpunkt wiederholt wird, als Informationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung angesehen werden, die von Art und Umfang her einen zulässigen geringfügigen nicht-monetären Vorteil darstellen.

(30)

Insbesondere wird jeder nicht-monetäre Vorteil, der die Übertragung von Wertmitteln Dritter auf die Wertpapierfirma beinhaltet, nicht als geringfügig angesehen und so beurteilt, dass er die Einhaltung der Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, beeinträchtigt.

(31)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Verbraucherschutz, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(32)

Zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden fachliche Empfehlungen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingeholt.

(33)

Um den zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Anforderungen dieser Richtlinie anzupassen, damit diese wirksam und effektiv angewandt werden können, sollten die Frist für die Umsetzung und der Geltungsbeginn dieser Richtlinie mit der Frist für die Umsetzung beziehungsweise dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU übereinstimmen.

(34)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).