Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 22/11/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Artikel 7

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Firmen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen.

Die Mitgliedstaaten überlassen es den Wertpapierfirmen, unter uneingeschränkter Einhaltung dieser Richtlinie zu entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.