Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Häufigkeit der Offenlegung und Offenlegungstermine

Artikel 9

Häufigkeit der Offenlegung und Offenlegungstermine

(1)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(2)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(3)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

(4)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erfolgen jährlich.

(5)   Die Offenlegungen gemäß Artikel 15 erfolgen wie folgt:

a)

halbjährlich, wenn das offenlegende Unternehmen ein großes Institut ist;

b)

jährlich, wenn es sich bei dem offenlegenden Unternehmen weder um ein großes noch um ein kleines und nicht komplexes Institut handelt.

(6)   Für die Zwecke der Offenlegung müssen die offenlegenden Institute Folgendes beachten:

a)

jährliche Offenlegungen erfolgen am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach;

b)

halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht;

c)

etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Titel erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten keinen von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgesetzten zeitlichen Rahmen.


(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).