Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 12 - Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

Artikel 12

Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

a)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;

b)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;

c)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;

d)

Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

(2)   Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:

a)

Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;

b)

Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.