Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

Artikel 13

Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1)   Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zur Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2)   Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, die nach Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren unter Verwendung des Meldebogens EU TLAC2a anstelle von EU TLAC2b offenzulegen.