Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 8 - Bewertung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats

Artikel 8

Bewertung durch zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats

Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen von Sanierungs- und Abwicklungsplanung können die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden desselben Mitgliedstaats hinsichtlich der Anwendung der Artikel 1 bis 4 und 6 und 7 zu unterschiedlichen Schlüssen gelangen und müssen in diesem Fall regelmäßig überprüfen, ob ihre unterschiedlichen Schlussfolgerungen noch gerechtfertigt sind.