Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 7 - Bewertung von Kreditinstituten, die geordnet abgewickelt werden

Artikel 7

Bewertung von Kreditinstituten, die geordnet abgewickelt werden

Kreditinstitute, die geordnet abgewickelt werden, können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind:

a)

auf Ebene des Unionsmutterunternehmens;

b)

bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat.