ANHANG III
Tabelle 3
Spezifikationen für die Indikatoren
Indikator |
Anwendungsbereich |
Spezifikationen |
Gesamtaktiva |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 01.01, Zeile 380, Spalte 010 |
Gesamtverbindlichkeiten |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) →F 01.02, Zeile 300, Spalte 010 |
Gesamtprovisionsertrag |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) →F 02.00, Zeile 200, Spalte 010 |
Verwaltete Vermögenswerte |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 22.02, Zeile 010, Spalte 010 |
Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 100 + 110, Spalte 010, Alle Länder (Z-Achse) |
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 020 + 030 + 050 + 060 + 110 + 120 + 170 + 180, Spalte 010, Alle Länder (Z-Achse) |
Umlauf von Schuldverschreibungen |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 01.02, Zeilen 050 + 090 + 130, Spalte 010 |
Nominalwert der außerbörslichen Derivate (OTC-Derivate) |
Weltweit |
FINREP (IFRS) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 FINREP (GAAP) → F 10.00, Zeilen 300 + 310 + 320, Spalte 030 + F 11.00, Zeilen 510 + 520 + 530, Spalte 030 |
Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 010 + 040 + 070, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (Z-Achse) Anmerkung: Nicht in die Berechnung einbezogen werden sollten: i) unternehmensinterne Verbindlichkeiten und ii) Verbindlichkeiten ausländischer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland |
Rechtssystemübergreifende Forderungen |
Weltweit |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 010 + 040 + 080 + 140, Spalte 010, alle Länder außer Sitzland (Z-Achse) Anmerkung: Nicht in die Berechnung einbezogen werden sollten: i) unternehmensinterne Vermögenswerte und ii) Forderungen ausländischer Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen gegenüber Gegenparteien im selben Sitzland |
Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU |
Nur EU |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.06, Zeilen 120 + 130, Spalte 010, EU-Länder (Z-Achse) |
Darlehen des Privatsektors an Empfänger in der EU |
Nur EU |
FINREP (IFRS oder GAAP) → F 20.04, Zeilen 190 + 220, Spalte 010, EU-Länder (Z-Achse) |
Wert der inländischen Zahlungsvorgänge |
Weltweit |
Im Berichtsjahr geleistete Zahlungen (außer Zahlungen innerhalb der Gruppe): bei diesem Indikator ermittelt wird der Wert der Zahlungen, die eine Bank über alle Hauptzahlungssysteme leistet, deren Mitglied sie ist. Auszuweisen sind der Gesamtbruttowert aller Barzahlungen, die das betreffende Unternehmen über Großbetragszahlungssysteme leistet, und der Bruttowert aller Barzahlungen, die über eine Agent-Bank (z. B. mittels eines Korrespondenten oder eines Nostrokontos) im Laufe des Berichtsjahres in jeder angegebenen Währung getätigt wurden. Alle über eine Agent-Bank übermittelten Zahlungen sollten angegeben werden, unabhängig davon, wie die Agent-Bank die Zahlung tatsächlich abwickelt. Nicht einbezogen werden dürfen gruppeninterne Transaktionen (d. h. solche, die innerhalb oder zwischen Unternehmen derselben Gruppe, der auch das betreffende Unternehmen angehört, abgewickelt werden). Liegen die genauen Summen nicht vor, können vorliegende, hoch angesetzte Schätzungen angegeben werden. Zahlungen sollten unabhängig von Zweck, Standort oder Abwicklungsmethode angegeben werden. Hierunter fallen auch — aber nicht nur — mit Derivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Devisengeschäften zusammenhängende Barzahlungen. Nicht anzugeben ist der Wert etwaiger nicht zahlungswirksamer Posten, die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen abgewickelt werden. Anzugeben sind dagegen Barzahlungen, die im Namen des meldenden Unternehmens geleistet werden, sowie solche, die im Namen von Kunden (einschließlich Finanzinstituten und anderen gewerblichen Kunden) getätigt werden. Über Massenzahlungsverkehrssysteme geleistete Zahlungen sind nicht anzugeben. Geben Sie nur ausgehende Zahlungen an (d. h. Zahlungseingänge sind auszunehmen). Über Continuous Linked Settlement (CLS) geleistete Zahlungen sind anzugeben. Bei nicht über CLS getätigten Zahlungen dürfen etwaige ausgehende großvolumige Zahlungen selbst dann nicht aufgerechnet werden, wenn der Vorgang auf Nettobasis abgewickelt wurde (d. h., dass alle über Großbetragszahlungssysteme oder über einen Agenten getätigte großvolumigen Zahlungen auf Bruttobasis anzugeben sind). Über Großbetragszahlungssysteme oder über einen Agenten übermittelte Massenzahlungen können auf Nettobasis angegeben werden. Geben Sie bitte alle Werte in Euro an und verwenden Sie hierfür den amtlichen Wechselkurs, zu finden unter: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm (for monthly rates) or http://www.ecb.europa.eu/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html (Tageskurse). |