Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Qualitative Bewertung bei Wertpapierfirmen

Artikel 4

Qualitative Bewertung bei Wertpapierfirmen

(1)   Wird eine Wertpapierfirma nicht als Institut betrachtet, dessen Ausfall nach Artikel 3 wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, so bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die Auswirkungen, die ein Ausfall dieses Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und tragen dabei zumindest allen nachstehend genannten qualitativen Erwägungen Rechnung:

a)

inwieweit die Wertpapierfirma in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kritische Funktionen wahrnimmt;

b)

ob die Beteiligungsstruktur der Wertpapierfirma durch eine hohe Konzentration, einen starken Streubesitz oder unzureichende Transparenz gekennzeichnet ist und sich dies nachteilig auf die Verfügbarkeit oder rechtzeitige Umsetzung der Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen des Instituts auswirken könnte;

c)

ob die Wertpapierfirma — wenn sie Mitglied eines in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) ist — für andere Mitglieder dieses Systems kritische Funktionen wie Clearing, Liquiditätssteuerung oder andere Dienstleistungen bereitstellt;

d)

ob die Kunden der Wertpapierfirma zumeist Privat- oder Firmenkunden sind;

e)

inwiefern die von der Wertpapierfirma im Namen ihrer Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente nicht vollständig durch ein Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschützt wären;

f)

ob das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma komplex ist, worunter auch das Spektrum ihrer Anlagetätigkeiten fällt.

(2)   Die in Absatz 1 dargelegte Bewertung wird von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden unabhängig voneinander und unter Berücksichtigung der mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung verfolgten Ziele vorgenommen.


(8)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).