Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Bedingungen für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und Instrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden

Artikel 6

Bedingungen für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und Instrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden

(1)   Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU umfassen:

a)

Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen in Tranchen unterteilt und mittels einer Vollrechtsübertragung aus der Bilanz des Originators auf das in Abwicklung befindliche Institut/Unternehmen übertragen wurden („True-Sale“-Verbriefungen);

b)

Verbriefungen mittels vertraglicher Instrumente, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts/Unternehmens verbleiben (synthetische Verbriefungen).

Bei „True-Sale“-Verbriefungen wird jede Funktion des Originators in der Struktur, worunter auch die Bedienung der Darlehen sowie jede Art der Risikoabsicherung oder Liquiditätsbereitstellung fällt, als Verbindlichkeit betrachtet, die Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung ist.

Bei synthetischen Verbriefungen wird das Sicherungsrecht nur dann als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn es nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht an spezifische und hinreichend identifizierte oder identifizierbare Vermögenswerte geknüpft ist.

(2)   Vereinbarungen, die eine Verbriefungsstruktur bilden, die wechselseitige Beziehungen zwischen Originatoren, Emittenten, Treuhändern, Forderungsverwaltern, Cash Managern und Gegenparteien zur Swap- und Kreditabsicherung umfasst, werden als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn diese wechselseitigen Beziehungen unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Zahlungen verbunden sind, die aus den durch diese Vermögenswerte generierten Erträgen an die Inhaber der strukturierten Instrumente geleistet werden müssen. Diese wechselseitigen Beziehungen umfassen unter anderem Verbindlichkeiten und Rechte im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten, Verbindlichkeiten aus den emittierten Instrumenten sowie Sicherungsvereinbarungen — einschließlich Derivatgeschäften — die für die Aufrechterhaltung des Zahlungsflusses aus diesen Verbindlichkeiten erforderlich sind.

(3)   Von Absatz 2 unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde, im Einzelfall und mit Rücksicht auf die spezifische Struktur der strukturierten Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU zu beschließen, dass andere, in Absatz 2 genannte Vereinbarungen zwischen den Parteien (wie Vereinbarungen zur Darlehensbedienung), die nicht unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den zu leistenden Zahlungen zusammenhängen, Teil einer solchen strukturierten Finanzierungsvereinbarung sind.