Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Bedingungen für Aufrechnungsvereinbarungen

Artikel 3

Bedingungen für Aufrechnungsvereinbarungen

(1)   Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die sich aus Finanzkontrakten oder Derivaten ergeben.

(2)   Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Die Vereinbarungen sind mit der Tätigkeit der Gegenpartei als zentrale Gegenpartei verbunden, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b)

die Vereinbarungen betreffen Rechte und Pflichten gegenüber Systemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG oder anderen Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und sind mit ihrer Tätigkeit als Zahlungs-, Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem verbunden.

(3)   Die Abwicklungsbehörden können im Einzelfall beschließen, dass Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien, die nicht die in Absatz 1 und 2 genannten Arten von Rechten und Verbindlichkeiten betreffen, als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU gelten können, wenn die Vereinbarungen nach den geltenden Aufsichtsvorschriften zu Risikominderungszwecken anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung darstellt.