Artikel 2
Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Sicherungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen:
1. |
Vereinbarungen über Bürgschaften, persönliche Sicherheiten und Garantien; |
2. |
Pfandrechte und andere dingliche Sicherungsrechte; |
3. |
Wertpapierleihgeschäfte, bei denen es nicht zu einer vollständigen Übertragung des Eigentums an der Sicherheit kommt und bei denen eine Partei (der Darlehensgeber) der anderen (dem Darlehensnehmer) gegen Zahlung von Gebühren oder Zinsen Wertpapiere leiht und der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Sicherheiten während der Laufzeit des Darlehens überlässt. |
Sicherungsvereinbarungen gelten nur dann als Sicherungsvereinbarung im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, wenn die Rechte oder Vermögenswerte, an die das Sicherungsrecht geknüpft ist bzw. im Falle eines Durchsetzungsereignisses geknüpft wäre, nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht hinreichend identifiziert oder identifizierbar sind.