Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 5 - Allgemeine Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Von den Artikeln 2, 3 und 4 unberührt bleiben die folgenden Befugnisse der Abwicklungsbehörden:

a)

die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die einer der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kategorien zugeordnet werden kann und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist,

b)

die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die nicht unter Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU fällt und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist.

(2)   Sicherungsvereinbarungen oder Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen für Verträge mit einer Klausel, die es einer nicht ausfallenden Gegenpartei ermöglicht, bei Ausfall einer anderen Gegenpartei selbst dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse der ausfallenden Partei zu leisten, wenn diese ein Nettogläubiger ist, können die Abwicklungsbehörden im Einzelfall von dem durch Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begründeten Schutz ausnehmen.