Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1066 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Dokumentvorlagen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Abwicklungsbehörden haben die Aufgabe, entsprechend den Anforderungen und dem Verfahren nach Richtlinie 2014/59/EU Abwicklungspläne für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) zu erstellen, und sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, bei den Instituten die notwendigen Informationen anzufordern. Im Fall von Gruppenabwicklungsplänen muss das Unionsmutterinstitut die relevanten Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermitteln, die sie wiederum an die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Behörden weiterleitet, wobei das darin festgelegte Verfahren einzuhalten ist.

(2)

Das Verfahren und eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen zur Einholung der notwendigen Informationen von den Instituten sollten so konzipiert sein, dass die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU sind die Institute verpflichtet, für die Zwecke der Erstellung von Abwicklungsplänen mit den Abwicklungsbehörden in dem nötigen Umfang zusammenzuarbeiten. Dabei sollte allerdings durch die Verfahrensgestaltung gewährleistet werden, dass es so wenig wie möglich doppelte Informationsanforderungen gibt. Richtlinie 2014/59/EU sieht hier für die zuständigen Behörden eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden vor. Beide Seiten prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der bereitzustellenden Informationen der zuständigen Behörde als Ergebnis der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben bereits vorliegen. In einem solchen Fall ist es angebracht, dass die zuständige Behörde die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt.

(4)

Mit Blick auf den Gesamtinhalt von Abwicklungsplänen sollten Kerninformationen, die der Abwicklungsbehörde zu übermitteln sind, zweckmäßigerweise durch eine Mindestauswahl an Dokumentvorlagen abgedeckt werden.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegten technischen Durchführungsstandards.

(6)

Die EBA hat zu den technischen Durchführungsstandards, die dieser Verordnung zugrunde liegen, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt (2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010, S. 12).