Aktualisiert 18/09/2024
Nicht mehr in Kraft seit 26/11/2018

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Verfahren

Artikel 2

Verfahren

(1)   Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, ob einige oder alle der notwendigen Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung des Abwicklungsplans beim Institut abfordern muss, bei der zuständigen Behörde bereits vorliegen, fordert die Abwicklungsbehörde diese Informationen zunächst bei der für das entsprechende Institut zuständigen Behörde an.

(2)   Liegen einige oder alle der angeforderten Informationen bereits bei der zuständigen Behörde vor, stellt diese Behörde sie der Abwicklungsbehörde rechtzeitig zur Verfügung.

(3)   Liegen die Informationen der zuständigen Behörde noch nicht vor oder ist das Format, in dem die Informationen durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden, für die Abwicklungsbehörde — insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen — unzulänglich, fordert die Abwicklungsbehörde die notwendigen Informationen direkt beim Institut an.

(4)   Sind die von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3 angeforderten Informationen einer der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, übermittelt das Institut diese Informationen der Abwicklungsbehörde unter Verwendung der geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII unter Berücksichtigung der in Anhang XIII enthaltenen Anweisungen.

(5)   Sind die von der Abwicklungsbehörde angeforderten Informationen keiner der in Artikel 3 genannten Kategorien zugehörig, werden sie in dem von der Abwicklungsbehörde geforderten Format bereitgestellt.

(6)   In einem Informationsersuchen der Abwicklungsbehörde an ein Institut im Sinne von Absatz 3 muss Folgendes festgelegt sein:

a)

ein angemessener Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen durch das Institut an die Abwicklungsbehörde, wobei Umfang und Komplexität der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind;

b)

bei Zugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien Angabe der für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde geeigneten Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII;

c)

bei Nichtzugehörigkeit der angeforderten Informationen zu einer der in Artikel 3 genannten Kategorien bzw. bei deren Nichterfassung durch eine der in den Anhängen I bis XII enthaltenen Dokumentvorlagen Angabe des für die Informationsübermittlung an die Abwicklungsbehörde zu verwendenden Formats;

d)

ob die entsprechende Dokumentvorlage aus den Anhängen I bis XII auf Einzel- oder Gruppenbasis auszufüllen ist und ob sie entsprechend den Anweisungen in Anhang XIII einen lokalen, unionsweiten oder globalen Anwendungsbereich hat;

e)

die erforderlichen Kontaktdaten innerhalb der Abwicklungsbehörde, an die die Informationen zu übermitteln sind.