Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 26/11/2018

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen

Artikel 1

Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen

Die Übermittlung der zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen durch ein Institut an die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich bei Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie, erfolgt entsprechend dem in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Verfahren und gegebenenfalls unter Verwendung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Dokumentvorlagen.