Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 26/11/2018

Ursprungsrechtsakt
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ANHANG XIII

ANHANG XIII

Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentvorlagen der Anhänge I bis XII

Allgemeine Hinweise

1.   AUFBAU UND KONVENTION

1.1.   Aufbau

Das Rahmenwerk setzt sich aus 12 Sätzen von Dokumentvorlagen zusammen, die insgesamt 15 Dokumentvorlagen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

1.

Organisationsstruktur

2.

Unternehmensverfassung und Management

3.

Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

4.

Kritische Gegenparteien (3 Dokumentvorlagen)

5.

Struktur der Verbindlichkeiten

6.

Verpfändete Sicherheiten

7.

Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten

8.

Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme

9.

Informationssysteme (2 Dokumentvorlagen)

10.

Verflechtungen

11.

Behörden

12.

Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung

1.2.   Rechnungslegungsstandard

Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS“ und „IFRS“ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen.

Die in der Dokumentvorlage ausgewiesenen Beträge sollten Bruttobuchwerte sein, sofern in den Anweisungen nichts anderes angegeben ist.

1.3.   Nummerierungskonvention

In diesen Anweisungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen einer Dokumentvorlage folgende allgemeine Notation angewendet: {Dokumentvorlage; Zeile; Spalte}.

1.4.   Anwendungsebene

Die Anwendungsebene wird von den Abwicklungsbehörden festgelegt, wenn sie — mittelbar oder unmittelbar — ihre Anforderung an die Institute formulieren.

Anweisungen bezüglich der Dokumentvorlagen

2.   ANHANG I — ORGANISATIONSSTRUKTUR

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen

(2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Direkter Eigentümer

030

Name des Unternehmens

Name des Unternehmens, das an der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person direkt beteiligt ist und diese kontrolliert.

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 030 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

050

Kapital (%)

Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person am Kapital der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

060

Stimmrechte (%)

Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person an den Stimmrechten der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält.

070-080

Konsolidierendes Unternehmen

070

Name des Unternehmens

Name des Unternehmens, das das in Spalte 010 angegebene Unternehmen auf höchster Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidiert.

080

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 070 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

3.   ANHANG II — UNTERNEHMENSVERFASSUNG UND MANAGEMENT

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030

Standort

Ort, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen rechtmäßig eingetragen ist.

040

Gründungsstaat

Staat, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen ansässig ist, ausgewiesen nach ISO 3166.

050

Lizenzerteilende Behörde

Name der Behörde, die dem in Spalte 010 angegebenen Institut eine Lizenz als Bank oder Wertpapierfirma erteilt.

060

Art der Lizenz

070-090

Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörden verantwortlich ist

070

Name

Vorname, Nachname

080

Telefonnummer

090

E-Mail-Adresse

100-140

Leitender Manager

leitender Mitarbeiter im Unternehmen, der für dessen Abwicklung zuständig ist

100

Name

Vorname, Nachname

110

Funktion

120

Abteilung

130

Telefonnummern

Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 100 benannten Person

140

E-Mail-Adressen

Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 100 benannten Person

4.   ANHANG III — KRITISCHE FUNKTIONEN UND KERNGESCHÄFTSBEREICHE

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen

(17) Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010

Kritische Funktionen

„kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

020

Kerngeschäftsbereiche

„Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

030-040

Juristische Person

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050

Standort

Land, in dem Geschäftsbereiche tätig sind.

060

Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort

070-090

Wesentliche Vermögenswerte

070

Art

080

Betrag

in Millionen

090

Währung

Identifikation nach ISO 4217

100-120

Wesentliche Verbindlichkeiten

100

Art

110

Betrag

in Millionen

120

Währung

Identifikation nach ISO 4217

130-170

Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist

130

Name

Vorname, Nachname

140

Funktion

150

Abteilung

160

Telefonnummern

Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 130 benannten Person

170

E-Mail-Adressen

Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 130 benannten Person

5.   ANHANG IV, ABSCHNITT 1 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERMÖGENSWERTE)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Kritische Gegenpartei

Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050

Währung

Identifikation nach ISO 4217

060

Ursprungsrisiko

„Ursprungsrisiken“ im Sinne der Artikel 24, 389, 390 und 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und möglichst Einhaltung des FINREP-Ansatzes.

070

Kreditrisikominderung

„Kreditrisikominderung“ (KRM) im Sinne der Artikel 399 und 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke dieser Meldung ist das in Artikel 4 Absatz 57 definierte und in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 anerkannte KRM-Verfahren gemäß Artikel 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.

080

Wertberichtigungen und Rückstellungen

„Wertberichtigungen und Rückstellungen“ im Sinne der Artikel 34, 24, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

090

Nettorisikoexposition

090 = 060-070-080

100

Auswirkung auf CET1-Quote

Auswirkung eines Ausfalls der in Spalte 030 genannten Gegenpartei auf die Quote für das harte Kernkapital der in Spalte 010 genannten juristischen Person. Vorgeschlagene Formel für die Berechnung der Auswirkung auf die CET1-Quote:

CET1 — ((CET1 — erwarteter Verlust)/(RWA — erwarteter Verlust)) = Auswirkung auf CET1.

Wenn die Abwicklungsbehörden eine differenziertere Formel für besser geeignet erachten, können sie eine andere Formel fordern.

6.   ANHANG IV, ABSCHNITT 2 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERBINDLICHKEITEN)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Kritische Gegenpartei

Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen.

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050-070

Finanzierung

050

Art

060

Betrag

ausgedrückt in der Verbindlichkeitswährung

070

Währung

Identifikation nach ISO 4217

7.   ANHANG IV, ABSCHNITT 3 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (WESENTLICHE ABSICHERUNGSGESCHÄFTE)

Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Kritische Gegenpartei

Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050-080

Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell)

050

Art

Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

060

Betrag

070

Währung

Identifikation nach ISO 4217

080

Zweck des Absicherungsgeschäfts

Abzusichernde Risiken

090-120

Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell)

090

Art

Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein.

100

Betrag

110

Währung

Identifikation nach ISO 4217

120

Zweck des Absicherungsgeschäfts

Abzusichernde Risiken

8.   ANHANG V — STRUKTUR DER VERBINDLICHKEITEN

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist

(6) Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Zeilen:

Zeilen

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010

Name der juristischen Person

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030

Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht

EWR oder „Drittland“. Die Abwicklungsbehörden können eine Schwelle festlegen, oberhalb derer sie eine Aufschlüsselung in verschiedene Drittländer verlangen.

040

Datum

050

Natürliche Personen

055

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

060

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

065

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

070

Große Nichtfinanzunternehmen

075

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

080

Institute

im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU.

085

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

Nachrangige Schuldtitel (Spalte 050) und vorrangige unbesicherte Schuldtitel (Spalte 080) von Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen sollten bei dem in Spalte 085 angegebenen Betrag zu „davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ nicht eingeschlossen werden, da gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU solche Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen sind.

090

Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Rentenfonds

095

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

100

Sonstige Finanzunternehmen

105

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

110

Gruppenintern

Risikopositionen gegenüber Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe. Solche Positionen sind in dieser Zeile lediglich zur Vermeidung von Doppelzählung anzuführen (z. B. sollten Positionen gegenüber einer zur gleichen Gruppe gehörenden Bank in Zeile 110 und nicht in Zeile 080 bei „Kreditinstituten“ angegeben werden).

115

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

120

Staat, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen

125

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

130

Sonstige/nicht identifiziert

Wenn der Inhaber eines Wertpapiers nicht zu identifizieren ist, sollten nur Summen angegeben werden.

135

davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt.

150

Gesamt

160

Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU.

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt

020-040

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt

020

Restlaufzeit von weniger als einem Monat

030

Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

040

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

050-070

Nachrangige Schuldtitel

050

Restlaufzeit von weniger als einem Monat

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

060

Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

070

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt.

080-100

Vorrangige unbesicherte Schuldtitel

einschließlich Einlagenzertifikate und Commercial Papers

080

Restlaufzeit von weniger als einem Monat

090

Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

100

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

110-130

Einlagen

110

Gesamt

120

davon erstattungsfähige Einlagen

130

davon gedeckte Einlagen

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a.

140

Besicherte Schuldtitel

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b.

150

Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD (Abwicklungsrichtlinie) ausgenommene Verbindlichkeiten

ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben f bis g.

160-170

Derivate

Nur Bilanzposten. Außerbilanzielle Posten sollten in Anhang VII angegeben werden.

160

Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting

170

Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit

180

Gesamt

Summe der Spalten 010-110, 140-160.

9.   ANHANG VI — VERPFÄNDETE SICHERHEITEN

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(7) eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Emittent der Sicherheit

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050

Art der Sicherheit

Umfasst alle Arten der Verpfändung, einschließlich bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten oder bei Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (z. B. Sicherheitentauschgeschäfte, Ausfallfonds).

060

Kennnummer

ISIN-Kennnummer. Ist die ISIN-Kennnummer für ein Unternehmen nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

070-080

Inhaber der Sicherheit

070

Name des Unternehmens

080

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

090

Betrag

100

Währung

Identifikation nach ISO 4217

110

Rechtsgebiet

das nationale Recht, das auf den in Spalte 070 genannten Inhaber der Sicherheit anwendbar ist (z. B. deutsches Recht).

120-130

Gegenpartei

120

Name

130

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

140

Betrag

150

Währung

Identifikation nach ISO 4217.

160

Rechtsgebiet

das nationale Recht, das auf den Pfandvertrag anwendbar ist.

10.   ANHANG VII — AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN UND TÄTIGKEITEN

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen

(21) Angaben zu außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030

Außerbilanzielle Posten

Angabe unter den drei folgenden Kategorien: „Garantien“, „Kreditlinien“, „Sonstige“. Diese Dokumentvorlage sollte keine Bilanzposten beinhalten.

040-050

Gegenpartei

040

Name des Unternehmens

050

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

060-070

Betrag

060

Gesamt

Nominalwert

070

davon zugesagt

Nur für Kreditlinien auszufüllen.

080

Währung

Identifikation nach ISO 4217.

090

Kritische Operationen

100

Kerngeschäftsbereiche

110

Zusätzliche Informationen

11.   ANHANG VIII, ABSCHNITT 1 — ZAHLUNGS-, CLEARING- UND SETTLEMENT-SYSTEME

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-060

System

030

Art des Systems

Einteilung der Systeme unter Verwendung folgender Kategorien: „Zahlung“, „Settlement“, „Wertpapierclearing“, „Clearing von Derivaten, „Verwahrstelle“, „ZGP“ und „Sonstige“. Wenn mehr als eine Kategorie zutrifft, sind alle Arten anzugeben.

040

Bezeichnung

050

Art der Beteiligung

direkt oder indirekt

060

Kenncode

BIC-Kennung. Ist die BIC-Kennung nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen, z. B. Institutskennung oder Kontonummer. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

070-080

Repräsentatives Institut

Sollte nur bei indirektem Zugang ausgefüllt werden.

070

Name des Unternehmens

080

Kenncode

090

Zuordnung zu kritischer Funktion

100

Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich

110

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Qualitative und quantitative Informationen, die erforderlich sind, um das Risiko einer Annullierung der Mitgliedschaft des Instituts zu erkennen.

120

Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut

130

Substituierbarkeit

Name eines potenziellen anderen Zahlungssystemanbieters, der den in Spalte 040 genannten Zahlungssystemanbieter ersetzen könnte.

140

Zusätzliche Informationen

12.   ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 1 — INFORMATIONSSYSTEME (ALLGEMEINE INFORMATIONEN)

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

System

010

Kennung

020

Art

Unter Folgenden auszuwählen: „Risikomanagement“, „Rechnungslegung“, „Finanzberichterstattung“, „Regulierungsberichterstattung“ und „Sonstige“.

030

Beschreibung

040-050

Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist

040

Name des Unternehmens

050

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

060

Art des Vertrags

Lizenz, gemeinsame Dienstleistung oder Sonstiges

070-080

Gegenpartei

070

Name des Unternehmens

080

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

090-110

Zuständige Person

090

Name

100

Telefonnummer

110

E-Mail-Adresse

120

Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen

13.   ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 2 — INFORMATIONSSYSTEME (ZUORDNUNG)

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010

System

020-050

Nutzer

020

Name des Unternehmens

030

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

040

Kritische Funktionen

„kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

050

Kerngeschäftsbereiche

„Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.

14.   ANHANG X — VERFLECHTUNGEN

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:

gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;

Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;

bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;

wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;

Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person A

010

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 030 angegebenen Namen identisch sein.

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Darf nicht mit der in Spalte 040 angegebenen Kennung identisch sein.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-040

Juristische Person B

030

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 010 angegebenen Namen identisch sein.

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Darf nicht mit der in Spalte 020 angegebenen Kennung identisch sein.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

050

Art der Verflechtung

Unter folgenden Kategorien auszuwählen:

Mitarbeiter

Einrichtungen

System

Kapitalregelungen

Finanzierungsregelungen

Liquiditätsregelungen

Kreditrisiko

wechselseitige Bürgschaftsvereinbarung

Überkreuzbesicherungsvereinbarung

Cross-Default-Klausel

Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen

Risikotransfers

Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen

Dienstgütevereinbarung

Sonstige

060

Beschreibung

Pflichtfeld, wenn die Spalten 010 bis 050 ausgefüllt sind.

15.   ANHANG XI — BEHÖRDEN

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(16) Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde

(18) eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig.

030-050

Aufsichtsbehörde/n

030

Name der Behörde

040

Telefonnummer

050

E-Mail-Adresse

060-080

Abwicklungsbehörde

060

Name der Behörde

070

Telefonnummer

080

E-Mail-Adresse

090-110

Einlagensicherungsbehörde

090

Name der Behörde

100

Telefonnummern

110

E-Mail-Adresse

16.   ANHANG XII — RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER ABWICKLUNG

Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:

(19) alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte

Erläuterungen zu einzelnen Spalten:

Spalten

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

010-020

Juristische Person

010

Name des Unternehmens

020

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

030-040

Dritter

030

Name des Unternehmens

040

Unternehmenskennung

20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit.

050

Art des Vertrags

060

Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung

J („Ja“) oder N („Nein“).

070

Anmerkungen