ANHANG XIII
Hinweise zum Ausfüllen der Dokumentvorlagen der Anhänge I bis XII
Allgemeine Hinweise
1. AUFBAU UND KONVENTION
1.1. Aufbau
Das Rahmenwerk setzt sich aus 12 Sätzen von Dokumentvorlagen zusammen, die insgesamt 15 Dokumentvorlagen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
1. |
Organisationsstruktur |
2. |
Unternehmensverfassung und Management |
3. |
Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche |
4. |
Kritische Gegenparteien (3 Dokumentvorlagen) |
5. |
Struktur der Verbindlichkeiten |
6. |
Verpfändete Sicherheiten |
7. |
Außerbilanzielle Positionen und Tätigkeiten |
8. |
Zahlungs-, Clearing- und Settlement-Systeme |
9. |
Informationssysteme (2 Dokumentvorlagen) |
10. |
Verflechtungen |
11. |
Behörden |
12. |
Rechtliche Auswirkungen der Abwicklung |
1.2. Rechnungslegungsstandard
Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.
Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS“ und „IFRS“ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen.
Die in der Dokumentvorlage ausgewiesenen Beträge sollten Bruttobuchwerte sein, sofern in den Anweisungen nichts anderes angegeben ist.
1.3. Nummerierungskonvention
In diesen Anweisungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen einer Dokumentvorlage folgende allgemeine Notation angewendet: {Dokumentvorlage; Zeile; Spalte}.
1.4. Anwendungsebene
Die Anwendungsebene wird von den Abwicklungsbehörden festgelegt, wenn sie — mittelbar oder unmittelbar — ihre Anforderung an die Institute formulieren.
Anweisungen bezüglich der Dokumentvorlagen
2. ANHANG I — ORGANISATIONSSTRUKTUR
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(1) eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen
(2) Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-040 |
Direkter Eigentümer |
030 |
Name des Unternehmens Name des Unternehmens, das an der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person direkt beteiligt ist und diese kontrolliert. |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 030 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
050 |
Kapital (%) Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person am Kapital der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält. |
060 |
Stimmrechte (%) Anteil, den die in Spalte 030 angegebene juristische Person an den Stimmrechten der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person hält. |
070-080 |
Konsolidierendes Unternehmen |
070 |
Name des Unternehmens Name des Unternehmens, das das in Spalte 010 angegebene Unternehmen auf höchster Ebene gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidiert. |
080 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 070 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
3. ANHANG II — UNTERNEHMENSVERFASSUNG UND MANAGEMENT
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(3) Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030 |
Standort Ort, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen rechtmäßig eingetragen ist. |
040 |
Gründungsstaat Staat, in dem das in Spalte 010 angegebene Unternehmen ansässig ist, ausgewiesen nach ISO 3166. |
050 |
Lizenzerteilende Behörde Name der Behörde, die dem in Spalte 010 angegebenen Institut eine Lizenz als Bank oder Wertpapierfirma erteilt. |
060 |
Art der Lizenz |
070-090 |
Geschäftsleitungsmitglied, das für die Übermittlung der für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörden verantwortlich ist |
070 |
Name Vorname, Nachname |
080 |
Telefonnummer |
090 |
E-Mail-Adresse |
100-140 |
Leitender Manager leitender Mitarbeiter im Unternehmen, der für dessen Abwicklung zuständig ist |
100 |
Name Vorname, Nachname |
110 |
Funktion |
120 |
Abteilung |
130 |
Telefonnummern Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 100 benannten Person |
140 |
E-Mail-Adressen Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 100 benannten Person |
4. ANHANG III — KRITISCHE FUNKTIONEN UND KERNGESCHÄFTSBEREICHE
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(4) Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen
(17) Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für den Abwicklungsplan des Instituts verantwortlich ist, sowie — falls es sich nicht um dieselbe Person handelt — der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 |
Kritische Funktionen „kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
020 |
Kerngeschäftsbereiche „Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
030-040 |
Juristische Person |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
050 |
Standort Land, in dem Geschäftsbereiche tätig sind. |
060 |
Anzahl der Büros/Zweigstellen an einem Standort |
070-090 |
Wesentliche Vermögenswerte |
070 |
Art |
080 |
Betrag in Millionen |
090 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
100-120 |
Wesentliche Verbindlichkeiten |
100 |
Art |
110 |
Betrag in Millionen |
120 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
130-170 |
Geschäftsleitungsmitglied, das für die Informationsbereitstellung verantwortlich ist |
130 |
Name Vorname, Nachname |
140 |
Funktion |
150 |
Abteilung |
160 |
Telefonnummern Telefonnummer der Abteilung und Durchwahl der in Spalte 130 benannten Person |
170 |
E-Mail-Adressen Mailbox der Abteilung und individuelle E-Mail-Adresse der in Spalte 130 benannten Person |
5. ANHANG IV, ABSCHNITT 1 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERMÖGENSWERTE)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-040 |
Kritische Gegenpartei Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen. |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
050 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
060 |
Ursprungsrisiko „Ursprungsrisiken“ im Sinne der Artikel 24, 389, 390 und 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und möglichst Einhaltung des FINREP-Ansatzes. |
070 |
Kreditrisikominderung „Kreditrisikominderung“ (KRM) im Sinne der Artikel 399 und 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Zwecke dieser Meldung ist das in Artikel 4 Absatz 57 definierte und in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 anerkannte KRM-Verfahren gemäß Artikel 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. |
080 |
Wertberichtigungen und Rückstellungen „Wertberichtigungen und Rückstellungen“ im Sinne der Artikel 34, 24, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
090 |
Nettorisikoexposition 090 = 060-070-080 |
100 |
Auswirkung auf CET1-Quote Auswirkung eines Ausfalls der in Spalte 030 genannten Gegenpartei auf die Quote für das harte Kernkapital der in Spalte 010 genannten juristischen Person. Vorgeschlagene Formel für die Berechnung der Auswirkung auf die CET1-Quote: CET1 — ((CET1 — erwarteter Verlust)/(RWA — erwarteter Verlust)) = Auswirkung auf CET1. Wenn die Abwicklungsbehörden eine differenziertere Formel für besser geeignet erachten, können sie eine andere Formel fordern. |
6. ANHANG IV, ABSCHNITT 2 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (VERBINDLICHKEITEN)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(10) Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-040 |
Kritische Gegenpartei Die Kritikalität ist von den zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Angaben in dieser Dokumentvorlage sollten die bereits bei Großkrediten bereitgestellten Angaben ergänzen. |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
050-070 |
Finanzierung |
050 |
Art |
060 |
Betrag ausgedrückt in der Verbindlichkeitswährung |
070 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
7. ANHANG IV, ABSCHNITT 3 — KRITISCHE GEGENPARTEIEN (WESENTLICHE ABSICHERUNGSGESCHÄFTE)
Der folgende Punkt nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU ist Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(9) Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-040 |
Kritische Gegenpartei Gegenparteien sind anzugeben für die entsprechenden Gruppen verbundener Kunden bzw. auf individueller Ebene, wenn ein Kunde nicht einer solchen Gruppe angehört. Abwicklungsbehörden können Informationen zu Gruppen verbundener Kunden auf individueller Ebene anfordern. Eine Definition der „Gruppe verbundener Kunden“ ist in Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
050-080 |
Wesentliche Absicherungsgeschäfte (bilanziell) |
050 |
Art Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein. |
060 |
Betrag |
070 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
080 |
Zweck des Absicherungsgeschäfts Abzusichernde Risiken |
090-120 |
Wesentliche Absicherungsgeschäfte (außerbilanziell) |
090 |
Art Wesentliche Absicherungsgeschäfte sollten nicht auf Accounting Hedges beschränkt sein. |
100 |
Betrag |
110 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
120 |
Zweck des Absicherungsgeschäfts Abzusichernde Risiken |
8. ANHANG V — STRUKTUR DER VERBINDLICHKEITEN
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(5) detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner Einheiten, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist
(6) Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Zeilen:
Zeilen |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 |
Name der juristischen Person |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030 |
Auf die Verbindlichkeiten anwendbares Recht EWR oder „Drittland“. Die Abwicklungsbehörden können eine Schwelle festlegen, oberhalb derer sie eine Aufschlüsselung in verschiedene Drittländer verlangen. |
040 |
Datum |
050 |
Natürliche Personen |
055 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
060 |
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen |
065 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
070 |
Große Nichtfinanzunternehmen |
075 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
080 |
Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie 2014/59/EU. |
085 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. Nachrangige Schuldtitel (Spalte 050) und vorrangige unbesicherte Schuldtitel (Spalte 080) von Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen sollten bei dem in Spalte 085 angegebenen Betrag zu „davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ nicht eingeschlossen werden, da gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU solche Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen sind. |
090 |
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen sowie Pensions- und Rentenfonds |
095 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
100 |
Sonstige Finanzunternehmen |
105 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
110 |
Gruppenintern Risikopositionen gegenüber Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe. Solche Positionen sind in dieser Zeile lediglich zur Vermeidung von Doppelzählung anzuführen (z. B. sollten Positionen gegenüber einer zur gleichen Gruppe gehörenden Bank in Zeile 110 und nicht in Zeile 080 bei „Kreditinstituten“ angegeben werden). |
115 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
120 |
Staat, Zentralbanken und supranationale Einrichtungen |
125 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
130 |
Sonstige/nicht identifiziert Wenn der Inhaber eines Wertpapiers nicht zu identifizieren ist, sollten nur Summen angegeben werden. |
135 |
davon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Betrag der Verbindlichkeiten, bei denen es sich nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU um „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ handelt. |
150 |
Gesamt |
160 |
Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Gesamtsumme berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU. |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 |
Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um zusätzliches Kernkapital handelt |
020-040 |
Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich um Ergänzungskapital handelt |
020 |
Restlaufzeit von weniger als einem Monat |
030 |
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr |
040 |
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
050-070 |
Nachrangige Schuldtitel |
050 |
Restlaufzeit von weniger als einem Monat Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
060 |
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
070 |
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr Nachrangige Schuldtitel, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt. |
080-100 |
Vorrangige unbesicherte Schuldtitel einschließlich Einlagenzertifikate und Commercial Papers |
080 |
Restlaufzeit von weniger als einem Monat |
090 |
Restlaufzeit von weniger als einem Jahr |
100 |
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr |
110-130 |
Einlagen |
110 |
Gesamt |
120 |
davon erstattungsfähige Einlagen |
130 |
davon gedeckte Einlagen ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a. |
140 |
Besicherte Schuldtitel ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b. |
150 |
Sonstige nach Artikel 44 Absatz 2 BRRD (Abwicklungsrichtlinie) ausgenommene Verbindlichkeiten ausgenommen vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben f bis g. |
160-170 |
Derivate Nur Bilanzposten. Außerbilanzielle Posten sollten in Anhang VII angegeben werden. |
160 |
Risikopositionswert nach aufsichtsrechtlichem Netting |
170 |
Risikopositionswert nach Abzug von Sicherheitsleistung oder Sicherheit |
180 |
Gesamt Summe der Spalten 010-110, 140-160. |
9. ANHANG VI — VERPFÄNDETE SICHERHEITEN
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(7) eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-040 |
Emittent der Sicherheit |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
050 |
Art der Sicherheit Umfasst alle Arten der Verpfändung, einschließlich bei außerbilanziellen Verbindlichkeiten oder bei Nichtvorhandensein von Verbindlichkeiten (z. B. Sicherheitentauschgeschäfte, Ausfallfonds). |
060 |
Kennnummer ISIN-Kennnummer. Ist die ISIN-Kennnummer für ein Unternehmen nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
070-080 |
Inhaber der Sicherheit |
070 |
Name des Unternehmens |
080 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
090 |
Betrag |
100 |
Währung Identifikation nach ISO 4217 |
110 |
Rechtsgebiet das nationale Recht, das auf den in Spalte 070 genannten Inhaber der Sicherheit anwendbar ist (z. B. deutsches Recht). |
120-130 |
Gegenpartei |
120 |
Name |
130 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
140 |
Betrag |
150 |
Währung Identifikation nach ISO 4217. |
160 |
Rechtsgebiet das nationale Recht, das auf den Pfandvertrag anwendbar ist. |
10. ANHANG VII — AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN UND TÄTIGKEITEN
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(8) eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen
(21) Angaben zu außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030 |
Außerbilanzielle Posten Angabe unter den drei folgenden Kategorien: „Garantien“, „Kreditlinien“, „Sonstige“. Diese Dokumentvorlage sollte keine Bilanzposten beinhalten. |
040-050 |
Gegenpartei |
040 |
Name des Unternehmens |
050 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
060-070 |
Betrag |
060 |
Gesamt Nominalwert |
070 |
davon zugesagt Nur für Kreditlinien auszufüllen. |
080 |
Währung Identifikation nach ISO 4217. |
090 |
Kritische Operationen |
100 |
Kerngeschäftsbereiche |
110 |
Zusätzliche Informationen |
11. ANHANG VIII, ABSCHNITT 1 — ZAHLUNGS-, CLEARING- UND SETTLEMENT-SYSTEME
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(11) Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
(12) Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-060 |
System |
030 |
Art des Systems Einteilung der Systeme unter Verwendung folgender Kategorien: „Zahlung“, „Settlement“, „Wertpapierclearing“, „Clearing von Derivaten, „Verwahrstelle“, „ZGP“ und „Sonstige“. Wenn mehr als eine Kategorie zutrifft, sind alle Arten anzugeben. |
040 |
Bezeichnung |
050 |
Art der Beteiligung direkt oder indirekt |
060 |
Kenncode BIC-Kennung. Ist die BIC-Kennung nicht verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen, z. B. Institutskennung oder Kontonummer. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
070-080 |
Repräsentatives Institut Sollte nur bei indirektem Zugang ausgefüllt werden. |
070 |
Name des Unternehmens |
080 |
Kenncode |
090 |
Zuordnung zu kritischer Funktion |
100 |
Zuordnung zu Kerngeschäftsbereich |
110 |
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft Qualitative und quantitative Informationen, die erforderlich sind, um das Risiko einer Annullierung der Mitgliedschaft des Instituts zu erkennen. |
120 |
Auswirkung der Abwicklungsverfahren auf die Mitgliedschaft im oder den Vertrag mit dem repräsentativen Institut |
130 |
Substituierbarkeit Name eines potenziellen anderen Zahlungssystemanbieters, der den in Spalte 040 genannten Zahlungssystemanbieter ersetzen könnte. |
140 |
Zusätzliche Informationen |
12. ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 1 — INFORMATIONSSYSTEME (ALLGEMEINE INFORMATIONEN)
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
System |
010 |
Kennung |
020 |
Art Unter Folgenden auszuwählen: „Risikomanagement“, „Rechnungslegung“, „Finanzberichterstattung“, „Regulierungsberichterstattung“ und „Sonstige“. |
030 |
Beschreibung |
040-050 |
Unternehmen der Gruppe, das Vertragspartei ist |
040 |
Name des Unternehmens |
050 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
060 |
Art des Vertrags Lizenz, gemeinsame Dienstleistung oder Sonstiges |
070-080 |
Gegenpartei |
070 |
Name des Unternehmens |
080 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
090-110 |
Zuständige Person |
090 |
Name |
100 |
Telefonnummer |
110 |
E-Mail-Adresse |
120 |
Auswirkung von Abwicklungsverfahren auf die Kontinuität des Zugangs zu Informationssystemen |
13. ANHANG IX, DOKUMENTVORLAGE 2 — INFORMATIONSSYSTEME (ZUORDNUNG)
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(13) eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut — unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung — genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
(14) Angaben zu den Eigentümern der in Nummer 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010 |
System |
020-050 |
Nutzer |
020 |
Name des Unternehmens |
030 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
040 |
Kritische Funktionen „kritische Funktionen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
050 |
Kerngeschäftsbereiche „Kerngeschäftsbereiche“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. |
14. ANHANG X — VERFLECHTUNGEN
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(15) eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:
— |
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme; |
— |
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen; |
— |
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken; |
— |
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen; |
— |
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen |
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
||||||||||||||||||||||||||||||
010-020 |
Juristische Person A |
||||||||||||||||||||||||||||||
010 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 030 angegebenen Namen identisch sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Darf nicht mit der in Spalte 040 angegebenen Kennung identisch sein. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||
030-040 |
Juristische Person B |
||||||||||||||||||||||||||||||
030 |
Name des Unternehmens Darf nicht mit dem in Spalte 010 angegebenen Namen identisch sein. |
||||||||||||||||||||||||||||||
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Darf nicht mit der in Spalte 020 angegebenen Kennung identisch sein. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||
050 |
Art der Verflechtung Unter folgenden Kategorien auszuwählen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||
060 |
Beschreibung Pflichtfeld, wenn die Spalten 010 bis 050 ausgefüllt sind. |
15. ANHANG XI — BEHÖRDEN
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(16) Angabe der für jede juristische Person zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde
(18) eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. Ist für ein Unternehmen keine Unternehmenskennung verfügbar, hat die Identifikation in einer anderen Form zu erfolgen. Nur wenn keine andere Identifikationsform vorliegt, ist die Angabe „nicht verfügbar“ zulässig. |
030-050 |
Aufsichtsbehörde/n |
030 |
Name der Behörde |
040 |
Telefonnummer |
050 |
E-Mail-Adresse |
060-080 |
Abwicklungsbehörde |
060 |
Name der Behörde |
070 |
Telefonnummer |
080 |
E-Mail-Adresse |
090-110 |
Einlagensicherungsbehörde |
090 |
Name der Behörde |
100 |
Telefonnummern |
110 |
E-Mail-Adresse |
16. ANHANG XII — RECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER ABWICKLUNG
Die folgenden Punkte nach Abschnitt B des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU sind Gegenstand dieser Dokumentvorlage:
(19) alle von den Instituten und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte
Erläuterungen zu einzelnen Spalten:
Spalten |
Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
010-020 |
Juristische Person |
010 |
Name des Unternehmens |
020 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
030-040 |
Dritter |
030 |
Name des Unternehmens |
040 |
Unternehmenskennung 20-stelliger alphanumerischer Code der in Spalte 010 angegebenen juristischen Person. Die Unternehmenskennung dient der eindeutigen Identifikation aller juristischen Personen oder Strukturen, die an Finanztransaktionen beteiligt sind, und gilt weltweit. |
050 |
Art des Vertrags |
060 |
Beeinträchtigung des Abwicklungsinstruments durch Kündigung J („Ja“) oder N („Nein“). |
070 |
Anmerkungen |