Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1578 DER KOMMISSION

vom 20. April 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die interne Methode und die externen Quellen, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall herangezogen werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325bp Absatz 12 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, denen keine Erlaubnis erteilt wurde, die Ausfallwahrscheinlichkeiten oder Verlustquoten bei Ausfall gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 der genannten Verordnung für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das Kreditrisiko zu schätzen, eine interne Methode entwickeln oder externe Quellen verwenden, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall für die Zwecke der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko nach Artikel 325bl der genannten Verordnung zu schätzen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Institute in der Union zu gewährleisten, sollten für eine solche interne Methode dieselben Anforderungen gelten wie für die Methoden, die von Instituten verwendet werden, die Ausfallwahrscheinlichkeiten oder Verlustquoten bei Ausfall gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung schätzen dürfen. Es könnte jedoch Fälle geben, in denen Institute für den Zweck der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko weder auf externe Datenquellen zurückgreifen noch ihre Modelle nach vernünftigem Ermessen im Einklang mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwenden können, weil es an Eingabedaten mangelt oder dies mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Daher müssen spezifische Anforderungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass die von den Instituten zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko verwendete interne Methode oder Teile davon alle derartigen Fälle angemessen abdecken. Diese spezifischen Anforderungen sollten vorsichtige Ergebnisse sicherstellen. Gleichzeitig sollten diese Anforderungen spezifischen Erfordernissen mit Blick auf die Aktualität und Flexibilität gerecht werden, einschließlich Situationen, in denen die Positionen für bestimmte Emittenten zu klein sind, um die Anwendung einer komplexen Methode zu rechtfertigen, sodass eine einfachere Methode angemessener ist.

(2)

Diese spezifischen Anforderungen sollten nur dann Anwendung finden, wenn es nötig ist, also nur dann, wenn die Institute weder auf externe Datenquellen zurückgreifen noch nach vernünftigem Ermessen Modelle anwenden können, die die Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Folglich sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass es keine anderen Quellen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall gibt und dass die Fälle, in denen die Institute weder auf externe Quellen zurückgreifen noch ihre Modelle nach vernünftigem Ermessen anwenden können, unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 325bn Absatz 1 der genannten Verordnung keinen übermäßigen Anteil an ihrem Portfolio ausmachen. Die Institute sollten diese Bedingungen hinreichend häufig bewerten, um potenziellen Änderungen, einschließlich Änderungen bei der Verfügbarkeit externer Datenquellen, Rechnung zu tragen, und die Häufigkeit berücksichtigen, mit der die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemeldet werden.

(3)

Damit die Institute in die Lage versetzt werden, den Merkmalen der Positionen für verschiedene Emittenten Rechnung zu tragen, einschließlich der Wesentlichkeit und Haltedauer dieser Positionen, sollte es den Instituten gestattet sein, interne Methoden für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall zu entwickeln, die aus verschiedenen Teilen bestehen, um diese verschiedenen Positionen abzudecken.

(4)

Mit Blick auf das Ausfallrisiko einzelner Emittenten muss eine hinreichende Kapitalunterlegung sichergestellt werden. Die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall auf der Grundlage einer internen Methode oder eines Teils davon sollten daher hinsichtlich anderer von den Instituten verwendeter Methoden und Quellen hinreichend konservativ sein. Zu diesem Zweck müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall hinreichend konservativ sind. Insbesondere in den Fällen, in denen die Institute sich weder auf externe Datenquellen stützen noch ihre Modelle nach vernünftigem Ermessen anwenden können, sollten Obergrenzen für die Werte festgelegt werden, die die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall annehmen können.

(5)

Institute, die zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall externe Quellen verwenden, sollten im Rahmen der Validierung des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken die erhaltenen Schätzungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Schätzungen für die Portfolios der Institute nach wie vor angemessen sind. Institute, die auf mehr als eine externe Quelle zurückgreifen, sollten eine Rangfolge dieser externen Quellen festlegen, um zu gewährleisten, dass sie im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken insgesamt kohärent verwendet werden. Darüber hinaus müssen Institute, die externe Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten verwenden, möglicherweise eine Reihe von Schritten und Verfahren durchführen, bevor sie die eigentlichen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten vornehmen können. Daher müssen Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die zur Erstellung von Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten auf Grundlage externer Quellen verwendete Methode konzeptionell solide ist und somit genaue und kohärente Schätzungen liefert, die nicht verzerrt sind.

(6)

Nach Artikel 325bp Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre internen Modelle so dokumentieren, dass ihre Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind. Um die zuständigen Behörden dabei zu unterstützen, die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen, muss präzisiert werden, wie diese allgemeine Pflicht zur Dokumentation auf interne Methoden oder externe Quellen anzuwenden ist, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(8)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).