Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten

Artikel 1

Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten

(1)   Die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon, die bzw. der zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, erfüllt dieselben Anforderungen wie sie auch für Methoden gelten, die von Instituten verwendet werden, die eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung vornehmen dürfen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erfüllt die interne Methode eines Instituts zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten oder ein Teil davon die in Absatz 3 bzw. 4 genannten Anforderungen, wenn für einen bestimmten Emittenten vierteljährlich alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten stehen noch keine externen Quellen zur Verfügung, die die in Artikel 2 genannten Anforderungen erfüllen;

b)

die Anwendung einer internen Methode oder eines Teils davon, die bzw. der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, ist entweder

i)

in Ermangelung von Eingabedaten für diesen Emittenten nicht möglich oder

ii)

auf der Grundlage der Handelsstrategie, die für die relevanten Positionen für den Emittenten gewählt wurde, mit Blick auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer der relevanten Positionen für diesen Emittenten unverhältnismäßig;

c)

auf den nach der Formel in Absatz 5 berechneten Wert „m“ trifft eine der folgenden Eigenschaften zu:

i)

er ist kleiner oder gleich 10 %;

ii)

er ist größer als 10 %, und das Institut führt alle folgenden Tätigkeiten durch:

1.

das Institut prüft, ob zusätzliche externe Quellen verfügbar sind, die die Anforderungen des Artikels 2 erfüllen, und verwendet diese Quellen, um den Wert „m“ auf einen Wert von höchstens 10 % zu senken;

2.

das Institut führt eine Sensitivitäts- und Szenarioanalyse durch, um zu bewerten, ob die interne Methode bzw. ein Teil davon qualitativ und quantitativ solide ist.

Für die Sensitivitätsanalyse nach Buchstabe c Ziffer ii Nummer 2 bewertet das Institut die Sensitivität der gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen. Zu diesem Zweck weist das Institut den Emittenten, die zum Zeitpunkt der Berechnung unter die interne Methode oder einen Teil davon fallen, die bzw. der die Anforderungen von Absatz 3 bzw. 4 erfüllt, eine Bonitätsstufe zu, die eine Bonitätsstufe höher und eine Bonitätsstufe niedriger ist als die zur Erfüllung der in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen verwendete Bonitätsstufe.

(3)   Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so ordnet ein Institut nach seiner internen Methode oder einem Teil davon einem Emittenten eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit zu, die mindestens dem Höchstwert der folgenden Werte entspricht:

a)

der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit, die Emittenten mit „Investment-Grade“ von Positionen zugewiesen wird, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts fallen und für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;

b)

dem gleich gewichteten Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Emittenten von Positionen zugewiesen werden, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts fallen und für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Institute ausgefallene Emittenten von der Berechnung des gleich gewichteten Durchschnitts der Ausfallwahrscheinlichkeiten ausschließen, wenn sie sicherstellen können, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen für solche ausgefallenen Emittenten nicht erfüllt sind.

(4)   Abweichend von Absatz 3 ordnet ein Institut, wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sinken, während der Wert der einem bestimmten Emittenten zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit steigt, diesem Emittenten nach seiner internen Methode oder einem Teil davon eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit zu, die dem gemäß Absatz 3 Buchstabe b zugewiesenen Wert entspricht oder darunter liegt.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c berechnen die Institute den Wert „m“ nach folgender Formel:

Formula

,

wobei Folgendes gilt:

DRC(full scope)

=

die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den vollständigen Umfang der in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen berechnet werden;

DRC(other methodologies and external sources)

=

die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen, die sich ausschließlich auf die in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen beziehen, für Emittenten, für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.