Artikel 4
Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall
(1) Bei der Verwendung externer Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validieren die Institute die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall regelmäßig im Einklang mit Artikel 325bj Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der genannten Verordnung für ihre Verwendung im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken.
(2) Institute, die mehr als eine externe Quelle verwenden, legen eine Rangfolge dieser externen Quellen fest.