Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 4 - Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall

Artikel 4

Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall

(1)   Bei der Verwendung externer Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validieren die Institute die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall regelmäßig im Einklang mit Artikel 325bj Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der genannten Verordnung für ihre Verwendung im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken.

(2)   Institute, die mehr als eine externe Quelle verwenden, legen eine Rangfolge dieser externen Quellen fest.